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12) Herzogthum Sachsen-Coburg.

Nach Beendigung des Wiener Congresses erschien am 16. März 1816 von dem regierenden Herzoge Ernst von Sachsen-Coburg ein Decret, in welchem er die Grundzüge der neu einzurichtenden ständischen Verfassung seines Staates öffentlich bekannt machte. Er erkennt darin die Stände „als Vertreter der sämmtlichen Unterthanen und als Bürgen der Aufrechthaltung der Verfassung an“; er theilt sie in gebohrne und gewählte, so daß die Rittergutsbesitzer zu den ersten, die Repräsentanten aber aus den Stadträthen, aus dem Bürger- und Bauernstande zu den zweiten gehören. Da zu den gewählten Repräsentanten des Bürgerstandes wahrscheinlich auch die Mitglieder des gelehrten Standes und der gewerbetreibenden Klasse gerechnet werden; so dürfte, nach diesem Maasstabe, in der That jede Klasse von Staatsbürgern vertreten werden. Nur ist das Verhältniß in der Zahl der ständischen Repräsentanten noch nicht ausgesprochen; doch sieht man, daß an eine Trennung derselben in zwei Kammern, wie im Herzogthume Nassau, nicht gedacht ward.

Decret vom 16. März 1816.

Wir Ernst, von Gottes Gnaden Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, souverainer Fürst von Coburg und Saalfeld, gefürsteter Graf von Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein etc. etc.

Wir haben mit Unsern getreuen Unterthanen eine unglückliche Zeit überstanden. Denn unglücklich muß wohl

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 306. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_324.jpg&oldid=- (Version vom 15.9.2022)