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§. 7. Die Reisekosten nebst Tagegebühren für die Dauer der Sitzungszeit und für die Tage ihrer Gegenwart, am Orte der Versammlung, sollen den Landesteputirten, ohne Unterschied, aus Unsrer Staatskasse vergütet, und der Betrag der letztern, nach angehörtem Gutachten der Landstände, im Laufe der ersten Sitzungszeit von Uns bestimmt werden. Gleichermaßen sind die allgemeinen Sitzungskosten der Landesdeputirtenversammlung aus Unsrer Staatskasse zu bestreiten.

§. 8. Die Landesdeputirten versammeln sich auf die, ihnen von Unserm dirigirenden Staatsministerium zukommende, Einladung am bestimmten Orte und Tage. Den Präsidenten ihrer Versammlung werden Wir, für eine jede Sitzungszeit, aus drei von ihnen Uns vorzuschlagenden Mitgliedern ernennen. Nur die Stimmen der, in einer Stimmung anwesenden, Landesdeputirten werden gezählt; Abwesende können sich durch Andere nicht vertreten lassen.

§. 9. Die Sitzungen der Landstände sind nicht öffentlich; doch können dieselben durch Stimmenmehrheit die öffentliche Bekanntmachung ihrer Verhandlungen, im Ganzen und Einzelnen, mittelst Abdruck und Vertheilung, von fünf und zwanzig Exemplaren, an jedes ihrer Mitglieder, verordnen. Auch sind, nach dem Ermessen der Stimmenmehrheit, in den Versammlungen solche Auszüge aus ihren Sitzungsprotokollen durch das allgemeine Intelligenzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu befördern.

§. 10. Die gegenwärtige Edictalverordnung soll von Unserm nachgesetzten Staatsministerium dergestalt in Vollziehung gebracht werden, daß die erste Versammlung der Landstände im nächstkommenden Jahre Statt finden kann. Mögen Unsre Unterthanen aller Stände und Klassen darin einen neuen Beweis Unsers unbegrenzten Zutrauens zu ihrer treuen Anhänglichkeit und vaterländischen Gesinnung wahrnehmen, und Unser unwandelbares reines Bestreben erkennen, Bürgerglück und Wohlstand in Unserm Staatsgebiete auf sichern Grundlagen und dauerhaft zu befestigen.

Gegeben zu Bieberich am 1sten, und zu Schloß Engers, am 2. Sept. 1814.

Friedrich August, Herzog zu Nassau.
Friedrich Wilhelm, Fürst zu Nassau.
vt. Freih. v. Marschall.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 305. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_323.jpg&oldid=- (Version vom 22.11.2023)