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versammeln sich an einem bestimmten Tage unter dem Vorsitze eines, von Uns hierzu abgeordneten, Commissarius auf dessen vorgängige, ihnen zuzufertigende, Einladung. Eine jede dieser Wahlversammlungen erwählt einen Landesdeputirten, auf völlig gleiche Art, die Vorsteher der höheren Lehranstalten einen, und alle, in der zwölften und sechszehnten Gewerbsteuerklasse katastrirte, Gewerbebesitzer drei Landesdeputirte aus ihrer Mitte. Die Kosten der Reise zur Wahlversammlung sind den geistlichen Inspectoren, Landdechanten und Rectoren der Lehranstalten zu vergüten. Die Landeigenthümer, welche zu jedem Grundsteuersimplum wenigstens sieben Gulden und darüber beitragen, erwählen funfzehn Landesdeputirte aus ihrer Mitte, und unter denjenigen Gutseigenthümern, die zu jedem Grundsteuersimplum wenigstens ein und zwanzig Gulden und darüber beitragen, auch das fünf und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben. Zu dem Ende sind die Wahlmänner durch Einladung des, von Uns zu ernennenden, vorsitzenden und dirigirenden Commissiarius, nach der vorgewesenen Abtheilung Unsers Herzogthums in Steuerrevisionsdistricte, in den fünf Hauptorten, nämlich in Wiesbaden, Limburg, Usingen, Ehrenbreitstein und Hachenburg, zu versammeln, und von ihnen die Wahl dergestalt zu vollziehen, daß die Wahlversammlung zu Wiesbaden vier, eine jede der Wahlversammlungen zu Usingen, Limburg und Ehrenbreitstein drei, und jene zu Hachenburg zwei Landesdeputirte zu ernennen hat. In allen Wahlversammlungen, ohne Unterschied, entscheidet die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Abwesende können ihr Stimmrecht an einen andern nicht übertragen. Die Abstimmung über geeigenschaftete Candidaten zu Landesdeputirten wird so oft in der Versammlung wiederhohlt, bis die absolute Stimmenmehrheit für einen jeden Einzelnen entschieden ist. Die Wahl der Landesdeputirten geschieht für die Dauer von sieben Jahren. Nach Ablauf derselben wird zur neuen Wahl geschritten, wenn nicht etwa früher eine außerordentliche Auflösung der Landesdeputationsversammlung von Uns verfügt worden ist. Die abtretenden Landesdeputirten sind in jedem Falle wieder wahlfähig.

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 304. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_322.jpg&oldid=- (Version vom 22.11.2023)