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Staatslasten in diesem Münzfuße eingerichtet und die Dienerschaftsgehalte darin ausbezahlt werden.

§. 50. Die bisherigen Stadtsecretarien sollen unter Leistung hinlänglicher Sicherheit und Bestimmung eines passenden Gehalts die Administration über das Vermögen ihrer Commun führen, ihnen auch dabei das Geschäft der Erhebung der Staats- und Domanialrevenüen in ihrer Stadt, in so fern sie ebenfalls eine angemessene Sicherheit dafür zu leisten vermögen, übertragen werden. Die Bestimmung der Caution für die Oberrentereiamts- und Communerheber wird Unsern getreuen Ständen, vorbehaltlich Unsrer Genehmigung, überlassen, so wie Wir die Festsetzung einer annoch besondern Caution für die Erhebung Unsrer Domanialgefälle Uns ausdrücklich vorbehalten, auch Unsrer Regierung und Rentkammer, in so weit es eine jede angeht, hierdurch in Gnaden aufgeben; das Nöthige an sämmtliche Erhebungsbeamte wegen Abschließung ihrer Rechnungen bis zum 1. April d. J. ohne Zeitverlust zu erlassen.

§. 51. Wir werden durch die landständische Committée Unsern getreuen Ständen jedes Jahr unser Cameral-Budget der Einnahme und dringendsten Ausgaben zeitig und vor Entwerfung des landschaftlichen Budgets, wie solches in diesem Jahre schon geschehen wird, vorlegen lassen, und gern durch einen jährlichen außerordentlichen Beitrag annoch nach Möglichkeit die Staatskasse unterstützen, indem Uns, Wir schwören es bei dem ewigen Gott, nichts am Herzen liegt, als unsern durch die Zeitumstände gedrückten Unterthanen ihr Loos zu erleichtern.

Wird jährlich mit Verzinsung und Amortisirung der dringendsten Staatsschulden von nun an nach einem bestimmten Plane verfahren, und schenkt Uns die gütige Vorsehung den so lange schon gesehnten Frieden, wo alsdann durch Verminderung, oder auch Beurlaubung eines Theils Unsers in Kriegszeiten zu stellenden Contingents eine bedeutende Ausgabe in der Staatskasse ausfällt; so muß jeder redliche Waldecker von der Wahrheit belebt seyn, daß Fürst und Unterthanen glücklich seyn werden, und man in dieser Hinsicht mit froher Hoffnung der Zukunft entgegen sehen könne.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 292. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_310.jpg&oldid=- (Version vom 11.8.2023)