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eines, dem Defraudanten etwa gewordenen, Nachlasses ausbezahlt werden soll.

Außerdem ist jeder Defraudant schuldig, die defraudirte Steuer annoch besonders zu erlegen.

§. 44. In Gemäßheit der, in §. praec. geschehenen, Verfügungen darf kein Fuhrmann die mindeste Waare, bei einer unablässigen Strafe von 10 Rthlr. abladen, er habe denn zuvor der Ortsbehörde, die über das Steuerwesen zu wachen hat, davon Anzeige gemacht. In eine gleiche Strafe verfällt jeder Kauf- und Handelsmann, der Waaren abladen läßt, ohne davon gleichfalls bei der Behörde Anzeige gemacht zu haben.

§. 45. Jeder Kaufmann und Krämer soll gehalten seyn, bei der landschaftlichen Committée, vom 1. April d. J. an gerechnet, jährlich ein Patent zu lösen. Kein solches Patent soll über 30 Rthlr., aber auch keins unter 4 Rthlr. zu stehen kommen, und wird für jedes Individuum, bei Bestimmung dieser Steuer, die landschaftliche Committée, auf den Umfang des Handels, der Lage und auf die Zahl der Kaufleute und Krämer, die in einem und dem nämlichen Orte leben, Rücksicht nehmen.

§. 46. Derjenige, der, ohne solches Patent gelöset zu haben, Handel treiben wird, verfällt in eine unabläßliche Strafe von 50 Rthlr.

§. 47. Ausländer sollen die Patentsteuer und zwar das Doppelte, was ein Einländer nach seinen Verhältnissen zu entrichten haben würde, bei Strafe der Confiscation ihrer Waaren, zu erlegen, und das desfalsige Patent zu lösen gehalten seyn.

§. 48. Diejenigen bisherigen landschaftlichen Steuern und Abgaben, deren in gegenwärtiger Verordnung nicht erwähnt ist, so wie die bisherige Vermögenssteuer, wovon bis zum 1. April d. J. zum letztenmal noch ein Anschlag zu Bestreitung der augenblicklich unaufschieblichsten Ausgaben erhoben werden soll, desgleichen die Judenschutzgelder, da die Israeliten Unsern übrigen Unterthanen hierdurch gleichgestellt werden, und der Glaube keinen Unterschied mehr machen soll, sind hiermit gänzlich aufgehoben.

§. 49. In unsern beiden Fürstenthümern wird provisorisch der 20 fl. Fuß eingeführt, und sollen daher alle

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 291. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_309.jpg&oldid=- (Version vom 11.8.2023)