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die Staatsbedürfnisse erheischen, in jede monatliche Erhebung entrichtet werden.

§. 33. Die Grundsteuer von allen Wohnhäusern und sonst übrigen Gebäuden soll nach dem im Brandkatastro angegebenen Werthe derselben dahin bestimmt werden, daß von einem jeden Thaler monatlich 1/16 Pfennig entrichtet werden soll, wobei diejenigen Gebäude, die allenfalls in der Brandkasse nicht assecurirt sind, durch Sachverständige in einen Capitalanschlag gebracht werden müssen, um gleiches Princip auf diese anwenden zu können.

§. 34. Der Grundsteuer unter den Ziffern I. und II. sind auch nicht allein sämmtliche Geistliche und Schullehrer, wofür jedoch solche die Communen zu entrichten haben, sondern auch alle unsre Domanialerbbestände (über die Gültigkeit deren Erbbestandsrecht Wir das Rechtliche demnächst entscheiden zu lassen Uns ausdrücklich vorbehalten) nach Abzug der an Uns zu zahlenden Erbpacht, wovon Wir nach Inhalt des §. 25. die Steuer an die Staatskasse entrichten lassen werden, unterworfen.

§. 35. III. Die Personalsteuer soll, nach Köpfen und monatsweise, von allen Waldeckischen Unterthanen und allen im Waldeckischen lebenden Fremden, nach fünf Klassen erhoben werden.

§. 36. Die in die erste Klasse gestellten Personen sollen monatlich und nach Köpfen, für sich und ihre Frauen und ihre Kinder, welche das 16te Jahr zurückgelegt haben, jedoch eine Familie nie mehr als für drei Individuen mit Ausnahme des Gesindes zahlen 9 Mgl., in der zweiten Klasse 6 Mgl., in der dritten Klasse 4 Mgl., in der vierten Klasse 3 Mgl., in der fünften Klasse 2 Mgl.

§. 37. Die Hausherren sollen die Personalsteuer für jeden ihrer Dienstboten, sowohl männlichen als weiblichen Geschlechts, monatlich mit 2 Mgl. entrichten, und befugt seyn, den Betrag derselben an dem mit ihrem Gesinde übereingekommenen Dienstlohne wieder abzuziehn.

§. 38. In die erste Klasse sollen gehören alle Oberhof- und Staatsbeamte, die Räthe bei den Landesdicasterien, die Justiz- und Erhebungsbeamten in den Oberämtern, alles Militair, bis zum Grade des Capitains inclusive, die großen Gutsbesitzer und die Pachter aller solchen großen

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 288. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_306.jpg&oldid=- (Version vom 7.8.2023)