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mit gewissenhafter Bemerkung des jährlichen reinen Ertrags oder Werthes des einen oder des andern, binnen der im vorhergehenden §. bestimmten Frist und bei Vermeidung der daselbst angedrohten Strafe an seinen Oberrentereibeamten zur weitern Beförderung an die landständische Committée einzugeben.

§. 25. Als Grundsteuer sollen von den in dem vorhergehenden §. gedachten Einkünften und Befugnissen zehn Procent vom jährlichen reinen Ertrag an die Staatskasse bis dahin, daß der §. 31. dieser Verordnung seine Erledigung erhalten hat, entrichtet werden.

§. 26. Von den, den Auswärtigen nach den §§. 8. und 9. zustehenden, Liegenheiten und Einkünften entrichtet der Pachter, Verwalter oder derjenige, welcher solchen Auswärtigen zu Geld und andern Leistungen verpflichtet ist, die von ihnen zu erlegende Steuer, und zieht das Erlegte bei der Berechnung wegen der Pacht- oder andern Leistungen ab.

§. 27. Die nach dem §. praec. zu Erlegung der Steuerschuldigen Personen sind auch verpflichtet, die nach den §§. 23. und 24 vorgeschriebenen Verzeichnisse binnen der dabei zugleich bestimmten Zeitfrist und angedrohten Strafe, an die einschlagende Behörde einzureichen.

§. 28. Würde es sich zeigen, daß Einer oder der Andere absichtlich ein zu versteurendes Object ausgelassen habe; so soll derselbe, als Strafe an die Steuerkasse, den sechsfachen Betrag der Summe, die er nach seiner falschen Versicherung zu wenig gezahlt haben würde, entrichten. Wer aus bloßer Fahrlosigkeit eine unrichtige Angabe gemacht hat, erlegt zur Strafe das Dreifache dessen, was er nach seiner unrichtigen Angabe zu wenig beigetragen haben würde.

§. 29. Wer in mehrern Oberämtern Grundeigenthum oder Gerechtigkeiten besitzt, leistet die Angabe derselben an die Oberrentereibehörden desjenigen Amtes, in dem er lebt, muß aber zur Vermeidung besorglicher Unordnungen, der Behörde eines jeden andern Oberamtes, wo er ein Grundeigenthum oder sonstige nutznießliche Gerechtsame besitzt, durch den Heuersmann oder Bewohner anzeigen lassen, es gehöre ihm das Grundstück, Zehnten

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 286. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_304.jpg&oldid=- (Version vom 28.11.2022)