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in Ansehung unsrer Privatbesitzungen, aufgehoben, und Wir verordnen daher und bis dahin, daß der §. 31. gegenwärtiger Verordnung in Vollzug gebracht werden kann, daß sämmtliche unsre Domainen in ein verhältnißmäßiges Grundgeld, wie solches Unsre Unterthanen, unter dem Namen von Contribution bisher gezahlt haben, gesetzt werden.

Den Maasstab zu dieser Grundsteuer soll die jeder Domaine in Boden gleich und zunächst gelegene Gemeinde, nach deren bisherigen Contributionsfuß, in Verhältniß der Größe ihrer schatzungspflichtigen Länderei zu der Länderei einer solchen Domaine abgeben. Angenommen z. B. also, die Schatzung der Commun Giflitz von fünfhundert Morgen cultivirten Bodens hätte bisher monatlich dreißig Rthlr. betragen; so würde unsre Domaine Giflitz, wenn sie tausend Morgen benutzt werdendes Land enthielte, von nun an in jede monatliche Schatzung sechszig Rthlr. zu entrichten haben.

§. 23. Nach gleichem Princip sollen alle übrige freie Güter und bisher schatzungsfrei gewesene Grundstücke, ohne Ausnahme, und so weit sie innerhalb der Grenzen unsrer Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont belegen sind, in die Grundsteuer gesetzt werden.

Die Besitzer solcher freien Güter und Grundstücke, auch diejenigen, so bisher Grundgeld oder Schatzung von ihren auf diesseitiger Hoheit belegenen Grundstücken an ein auswärtiges Gouvernement abgegeben haben, sollen gehalten seyn, ein specifikes Verzeichniß ihrer, auf solche Art bis hierhin frei gewesenen oder in auswärtiger Contribution gestandenen Güter und Grundstücke mit möglichst genauer Angabe der Größe derselben, in dem Zwischenraume vom 1. bis 10. April d. J., bei Vermeidung einer unablässigen Strafe von funfzig Rthlr. an ihren Oberrentereibeamten zu übergeben, der solche Verzeichnisse alsdann sofort an die landesständische Committée zur weitern Verfügung einzureichen hat.

§. 24. Ueber Zehntberechtigungen, Meiergefälle, Erbheuer, Erbzins, Grundheuergelder, Waldungen, Huten, Dienste, Jagd- und Fischereigerechtigkeiten hat ebenfalls jeder Besitzer derselben, gleich Uns, ein specifikes Verzeichniß

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 285. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_303.jpg&oldid=- (Version vom 10.11.2022)