Seite:Constitution der europaeischen staaten 301.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

werden beregte drei Dorfschaften zu dem Oberjustizamte der Eder geschlagen.

§. 17. Die Handhabung der administrativen Polizei in den Oberämtern haben die Oberrentereibeamten, nach einer von Unsrer Regierung ebenfalls zu entwerfenden, und Uns vor Ablauf des nächsten Monats zur Genehmigung vorzulegenden Instruction zu besorgen, und sie sind in dieser Hinsicht nur Unsrer Regierung verantwortlich.

§. 18. Der von Uns gebildet werdende geheime Rath soll sich nur mit denjenigen wichtigen Regierungs-, Finanz- und Militairgegenständen beschäftigen, welche Wir an ihn zu verweisen für gut finden werden. Er hat seinem Wesen nach nur eine berathende Stimme, und kann qua Collegium nie Verfügungen erlassen.

Zu den wichtigsten für ihn geeigneten Gegenständen gehören vor allen die Prüfung der beiden Budgets, des ständischen und des Unsrer Kammer, welche, nachdem sie vor Uns discutirt seyn werden, im geheimen Rathe festzusetzen sind.

§. 19. Die Staatskasse zahlt jedem geheimen Rathe, deren jedoch niemals über vier derselben zur Last fallen sollen, jährlich 300 Rthlr., als den in der Anlage unter Ziffer 1 ausgeworfenen Gehalt.

Sollten Wir es nöthig finden, mehrere Personen in den geheimen Rath einzuführen; so haben solche die ihnen zugetheilt werdenden Geschäfte so lange und unentgeltlich zu versehen, bis sie durch den Abgang eines oder des andern der Vier im Gehalte stehenden geheimen Räthe, ebenfalls in Gehalt einrücken.

Ueberhaupt fällt der Staatskasse nur die Salarirung aller wirklichen Staatsdiener, wohin auch das Militair gehört, und dessen Etat durch Communicirung mit Unsern Landständen baldigst regulirt werden soll, zur Last; in welche Kategorie aber unsre Hofdienerschaft und unsre Domainen- und Forstkammer nicht gesetzt werden mögen, als deren Salarirung unsre Privatkasse einzig und allein zu tragen hat. Schließlich soll es sich die Staatskasse zur angelegenlichsten Pflicht machen, den Staatsdienern monatlich ihren ausgeworfenen Gehalt zu entrichten.

§. 20. Um die Beamten sowohl, als auch sämmtliche

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 283. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_301.jpg&oldid=- (Version vom 10.11.2022)