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Dritter Titel.
Von den Ernennungen.

Art. 34. Der Präfect, die Präfecturräthe, die Mitglieder des Departementsraths, der Generalsecretair der Präfectur, die sämmtlichen Maires und ihre Adjuncten, die Mitglieder der Municipalräthe und der Polizeicommissair werden von Uns ernannt.

Art. 35. Was jedoch die Mitglieder der Departements- und Municipalräthe betrifft; so geschiehet Unsrer Seits deren Ernennung auf geschehene Präsentation durch das Departementscollegium.

Art. 36. Die Secretairs der Maires der Städte werden von Uns auf deren Vorschlag ernannt; den übrigen Cantonmaires aber wollen Wir diese Wahl selbst überlassen.

Vierter Titel.
Von den Gefällen.

Art. 37. Die Gehalte der Verwaltungsbeamten werden durch ein besonderes Reglement bestimmt, so wie auch deren Büreaukosten.

Art. 38. Gehalte und Kosten in Betreff der Municipalbeamten werden von den Gemeindeeinkünften bestritten.

Art. 39. Unser Staatsrath ist mit der Vollstreckung dieses Decrets beauftragt.

Gegeben Köthen den 22. Febr. 1811.

(L. S.) August Christian Friedrich, Herzog zu Anhalt.



10) Fürstenthum Waldeck-Pyrmont.

Die großen finanziellen Anstrengungen, zu welchen alle teutsche Fürsten, nach der Leipziger Völkerschlacht, von den Verbündeten verpflichtet wurden, scheinen zunächst – wie auch in der Einleitung ausdrücklich bemerkt wird – den Fürsten Georg Heinrich von

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 275. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_293.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)