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Art. 24. Der Municipalrath versammelt sich den 18. Nov. jeden Jahres, und kann 6 Tage zusammen bleiben.

Art. 25. Der Municipalrath soll die Rechnung über die Municipaleinnahmen und Ausgaben abhören und dagegen seine Bemerkungen machen; die letzte Ablegung dieser Rechnung geschieht hiernächst dem Präfecten.

Art. 26. Bei Vorlegung dieser Rechnung im Municipalrath giebt der Maire den Vorsitz ab, und wird durch ein anderes Mitglied ersetzt, welches durch geheime Sammlung der Stimmenmehrheit gewählt wird.

Art. 27. Der Municipalrath berathschlagt über die Art der Vertheilung der gemeinheitlichen Holzungen, Weiden, Ernten und sonstigen Nutzungen.

Art. 28. Desgleichen über besondere Ortsbedürfnisse der Municipalitäten.

Art. 29. Ferner über die Anleihen und Steuerzulagen, welche zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse für nöthig befunden werden.

Art. 30. Er ordnet die Vertheilung der zur Unterhaltung des Eigenthums erforderlichen und den Einwohnern obliegenden Arbeiten an.

Art. 31. Der Präfect kann ihn im Laufe des Jahres außerordentlich zusammenberufen. Solches ist nothwendig, wenn es darauf ankömmt, über Erwerbung oder Veräußerung von Grundstücken, über die Verwendung von Verkaufssummen oder von rückgezahlten und beigetriebenen Geldern, ingleichen über das Beginnen oder selbst über die Fortsetzung eines Processes zu berathschlagen.

Art. 32. Alle solche Berathschlagungen, welche eine Zusammenberufung erfordern, können nur mit Bewilligung des Präfecten in Vollziehung gesetzt werden.

§. 3.
Secretariat und Archive.

Art. 33. In jeder Municipalität soll ein Secretair seyn, der die Ausfertigungen unterzeichnet und das Archiv in Aufsicht hat.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 274. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_292.jpg&oldid=- (Version vom 4.11.2022)