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der Gesundheitspflege, der Sicherheit und Ruhe in den Straßen und an öffentlichen Orten und Häusern genießen.

Art. 19. Den Maires können auch Verrichtungen der Generalverwaltung übertragen werden, jedoch müssen solche von ihnen unter Autorität des Präfecten vollstreckt werden.

Es sind folgende:

1) Vertheilung der directen Steuern unter die Gemeindeglieder;
2) Versteigerung der Erhebung dieser Steuer;
3) Aufsicht über die Einnahme und Einlieferung der Steuern in die öffentlichen Kassen;
4) unmittelbare Leitung der öffentlichen Arbeiten auf dem Gemeindebezirk;
5) unmittelbare Verwaltung der dem allgemeinen Besten gewidmeten öffentlichen Anstalten;
6) Aufsicht und Verwaltung, welche die Erhaltung des öffentlichen Eigenthums erfordert;
7) directe Aufsicht über Ausbesserungen und Wiederherstellungen der zum Gottesdienst bestimmten Gebäude;
8) Besorgung der Aushebung der Conscribirten des Orts.
§. 2.
Municipalrath.

Art. 20. Es sollen so viel Municipalräthe seyn, als die Zahl der Stadt- und Cantonsmaire beträgt.

Art. 21. Für die Bevölkerung einer Stadt oder eines Cantons unter 2500 Einwohner soll der Municipalrath aus acht, für eine stärkere Bevölkerung aber aus sechszehn Mitgliedern bestehen.

Art. 22. Der Maire ist darin vorsitzendes Mitglied. Der Municipalrath ernennt eins seiner Mitglieder zum Secretair.

Art. 23. Bei Abwesenheit, Krankheit oder sonstiger Behinderung des Maire soll ein anderes Mitglied statt seiner, nach der Ordnung ihrer Ernennung, den Vorsitz haben.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 273. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_291.jpg&oldid=- (Version vom 4.11.2022)