Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2) Verwaltungsordnung vom 22. Februar 1811 | |
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ist zu ihrer Verbindlichkeit keine anderweite Publicationsformalität nöthig.
Art. 37. Das bisherige Wochenblatt Unsrer Residenz soll künftig den Namen: Anhaltische Anzeige, führen und wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends, erscheinen.
Gegeben in Unsrer Residenzstadt Köthen, am 19. Februar 1811.
Herzog zu Anhalt.
Wir August Christian Friedrich, von Gottes Gnaden souverainer Herzog zu Anhalt etc. etc.
setzen in Gefolge Unsers Edicts vom 19. Februar folgende Verwaltungsordnung fest.
Departementalbehörden.
Art. 1. In Gemäßheit der neuen Constitution soll ein Präfect, ein Generalsecretair der Präfectur, ein Präfecturrath und ein Departemensrath seyn.
Art. 2. Der Präfecturrath besteht aus zwei Mitgliedern, außer dem Präfecten; und der Departemensrath aus sechs Mitgliedern, wozu aus jedem Districte eins ernannt wird.
Von dem Präfecten.
Verwaltung.
Art. 3. Der Präfect ist unter der Autorität und Aufsicht von Uns, als dem Oberhaupte des Landes und der
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 268. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_286.jpg&oldid=- (Version vom 2.11.2022)