Seite:Constitution der europaeischen staaten 286.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

ist zu ihrer Verbindlichkeit keine anderweite Publicationsformalität nöthig.

Art. 37. Das bisherige Wochenblatt Unsrer Residenz soll künftig den Namen: Anhaltische Anzeige, führen und wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends, erscheinen.

Gegeben in Unsrer Residenzstadt Köthen, am 19. Februar 1811.

(L. S.) August Christian Friedrich,
Herzog zu Anhalt.



c) Verwaltungsordnung vom 22. Februar 1811.

Wir August Christian Friedrich, von Gottes Gnaden souverainer Herzog zu Anhalt etc. etc.

setzen in Gefolge Unsers Edicts vom 19. Februar folgende Verwaltungsordnung fest.

Erster Titel.
§. 1.
Departementalbehörden.

Art. 1. In Gemäßheit der neuen Constitution soll ein Präfect, ein Generalsecretair der Präfectur, ein Präfecturrath und ein Departemensrath seyn.

Art. 2. Der Präfecturrath besteht aus zwei Mitgliedern, außer dem Präfecten; und der Departemensrath aus sechs Mitgliedern, wozu aus jedem Districte eins ernannt wird.

§. 2.
Von dem Präfecten.
Erster Abschnitt.
Verwaltung.

Art. 3. Der Präfect ist unter der Autorität und Aufsicht von Uns, als dem Oberhaupte des Landes und der

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 268. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_286.jpg&oldid=- (Version vom 2.11.2022)