Seite:Constitution der europaeischen staaten 285.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Gesetzen, und den sämmtlichen Lehenspflichtigen ertheilten Lehenbriefen, jedoch nach der Form der Civilsachen, und bei den angeordneten Behörden verhandelt und entschieden werden.

Art. 30. Die Beleihung mit den großen Lehnen, wo der Vasall entweder persönlich, oder mit Unsrer Bewilligung, durch einen Bevollmächtigten beliehen wird, gehört vor den Staatsrath. Hingegen von Uns herrührende andere und Erbzinslehne sind provisorisch dem Tribunale übertragen.

Art. 31. Die von Uns am 31. Aug. 1802 gnädigst erlassene Wechselordnung wird in der Art beibehalten, daß das Verfahren nach der westphälischen Proceßordnung eingerichtet wird, daher die Art. 2063. 2065. 2066 und 2067 des Code-civil in Wechselsachen keine Anwendung finden. Diese Verfügung wird jedoch bis zur Einführung des Handelsgesetzbuches als provisorisch betrachtet.

Art. 32. Bei der Einführung der Inscription und Transscription des Hypothekenwesens der Errichtung der Procuratoren, Notarien, und der Civilstandsbeamten ist die königl. westphälische Verfassung als Norm von Uns angenommen.

Art. 33. Das Consistorium hat in seiner jetzigen Beschaffenheit an und für sich aufgehört, jedoch setzen Wir eine Behörde nieder, welche aus einem Tribunalrichter und zwei von Uns dazu ernannten Predigern bestehen soll, welche die Geschäfte in Disciplinsachen, Prüfung der Kenntnisse, Inspection etc. über die Geistlichen verwalten. Diese Behörde erhält den Namen Consistorium.

Art. 34. Das Polizeisystem, welches im Königreiche Westphalen besteht, soll in Unserm Herzogthume eingeführt werden, welches schon zum Theil geschehen ist. Hierüber wird eine besondere Instruction nach weiterer Berathung erfolgen.

Art. 35. Gegenwärtige Organisation kann durch Unsre im Staatsrathe discutirte Verordnungen ergänzt werden.

Art. 36. Die Gesetze und Verwaltungsverordnungen sollen im Wochenblatte bekannt gemacht werden, und

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 267. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_285.jpg&oldid=- (Version vom 2.11.2022)