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Art. 20. Die Einführung des Code-civil vom 1. März 1811 ist schon von Uns verordnet. Die zu Straßburg in der Druckerei des Herrn Levrault für das Königreich Westphalen erschienene officielle Ausgabe des Code Napoleon ist allein officiell für Unsre Lande.

Art. 21. Mit dieser Einführung hören alle besondere Verfassungen der bisherigen Aemter, Städte, Corporationen, so wie auch die Privilegien einzelner Personen und Familien, in Unserm Herzogthume, in so weit sie mit den Gesetzen in Widerspruch stehen, in Gemäßheit des Art. 14. Unsers Edicts vom 28. December 1810 auf.

Art. 22. Das gerichtliche Verfahren soll öffentlich und in Civilsachen die im Königreiche Westphalen eingeführte Proceßordnung und Sporteltaxe für Gerichte, Procuratoren und Notarien, Norm seyn.

Art. 23. In peinlichen Fällen sollen die geschwornen Gerichte nach den Vorschriften, wie im Königreiche Westphalen Statt haben.

Art. 24. In jedem Districte ist ein Friedensrichter, im ganzen Herzogthume ein Civiltribunal erster Instanz, und ein Appellationsgerichtshof, welcher zugleich peinlicher Gerichtshof, so wie das Tribunal zugleich das Correctionsgericht ist.

Art. 25. Die höchste Behörde in Rechtssachen ist das Cassationsgericht, und sollen Unsre Staatsräthe Richter desselben seyn.

Art. 26. Die Friedensrichter sollen vier Jahre lang im Amte bleiben und können sogleich wieder gewählt werden, wenn sie als Candidaten von dem Departementscollegio vorgeschlagen werden. Daher die jetzt bei der Einführung der Gerichtsverfassung angestellten von Uns nur provisorisch ernannt sind.

Art. 27. Die Richter des Tribunals und Appellationsgerichtshofes werden von Uns ernannt.

Art. 28. Die Urtheile der Gerichtshöfe werden in Unserm Namen ausgesprochen. Wir allein können daher nur Gnade ertheilen, die Strafe erlassen oder mildern.

Art. 29. Da nach Art. 12. Unsers Edicts vom 28. December 1810 die Lehensverhältnisse in Unsern Landen fernerhin bestehen; so sollen solche, nach den bisherigen

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 266. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_284.jpg&oldid=- (Version vom 2.11.2022)