Seite:Constitution der europaeischen staaten 280.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Art. 13. Auch auf Unsre Unterthanen jüdischer Religion findet Art. 8. Anwendung; jedoch haben dieselben alle bürgerlichen Verpflichtungen zu übernehmen, und sind, wie alle Unsre Unterthanen, der allgemeinen Conscription unterworfen.

Art. 14. Alle Corporationen und Privilegien hören vom Tage der Einführung an auf.

Art. 15. Wir werden jedoch diejenigen Innungen, welche dem allgemeinen Besten nicht nachtheilig sind, fort bestehen lassen.

Art. 16. Es wird sofort eine allgemeine Conscription vom 1. Januar 1811 an gültig, so wie demnächst auch ein neues auf Grundsätzen der allgemeinen Gleichheit beruhendes Steuersystem eingeführt und bekannt gemacht werden.

Art. 17. Unser Land soll in zwei Departements, jedes zu zwei Districten, eingetheilt werden.

Art. 18. Die Landesverwaltung wird unter Unserm Vorsitze vom Staatsrathe dirigirt.

Art. 19. Die bisherige Ritterschaft, als unvereinbarlich mit der neuen Constitution, hört mit dem Tage der Unterschrift dieses Edicts auf, und werden an die Stelle derselben die Landstände treten.

Die Landstände bestehen aus zwölf Mitgliedern, deren

achte aus der Klasse der Ackerbautreibenden Unterthanen,
zweie aus der des Handelsstandes, und
zweie aus der des gelehrten Standes

genommen werden.

Sie sollen in den wichtigern Angelegenheiten Unsers Landes das Organ Unsrer getreuen Unterthanen seyn, und Wir behalten Uns vor, wegen des Umfangs ihrer Wirksamkeit, so wie wegen ihrer Wahl, das Nähere mittelst eines besondern Rescripts zu bestimmen.

Wir befehlen Unserm Staatsrathe nicht nur die öffentliche Bekanntmachung dieses Edicts zu verfügen, sondern auch die weitern Vorbereitungen und Einrichtungen zu dessen genauester Vollstreckung zu treffen.

Gegeben Köthen den 28. Dec. 1810.

(L. S.) August Christian Friedrich,
Herzog zu Anhalt.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 262. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_280.jpg&oldid=- (Version vom 14.9.2022)