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worden, genommen, und aus diesen Klassen gewählt werden.

Art. 3. Um zum Deputirten gewählt werden zu können, ist erforderlich, daß der zu Wählende 1) zu einer der drei christlichen Confessionen sich bekenne, 2) das 25. Jahr zurückgelegt, 3) keine von einer rechtmäßigen Behörde verhängte Gefängnißstrafe ausgestanden habe, und 4) daß er in keiner Untersuchung begriffen sey.

Art. 4. Die einzelnen Vorschriften, wie die Wahlen vorzunehmen seyen, besagt die Anlage A.

Art. 5. Sie äußern ihre Meinung nicht nach Vorschrift eines etwas erhaltenen Auftrags, sondern nach ihrer eigenen Ueberzeugung.

Art. 6. Sie können weder einen Dritten, noch selbst einen Landtagsdeputirten beauftragen, in ihrem Namen zu stimmen.

Die Deputirten sind der Regel nach auf sechs Jahre gewählt. In dem sechsten Jahre wird zu einer neuen Wahl geschritten; jedoch können die nämlichen Deputirten von neuem gewählt werden. Sie verlieren ihr Recht als Landtagsdeputirte früher, wenn entweder der Landesherr die ganze ständische Versammlung aufhebt, oder sie sich eines Vergehens schuldig gemacht haben, welches von den competenten Gerichten mit Gefängnißstrafe belegt worden. In dem ersten Falle können sie jedoch unbedingt, in dem letzten aber niemals wieder gewählt werden. Die Stände haben das Recht, jeden Staatsbeamten, welcher sich einer Uebertretung der Constitution, einer Malversation oder Concussion schuldig macht, anzuklagen. Die Sache muß alsdann auf dem gesetzlichen Wege untersucht, und den Ständen von dem Erfolge Nachricht gegeben werden. Die Deputirten können während der Sitzungsperiode nicht anders, als mit Zustimmung der Versammlung verhaftet, und zu keiner Zeit wegen Aeußerung ihrer Meinung zur Rechenschaft gezogen werden. Die Landstände können zu neuen Gesetzen und zur Verbesserung der alten Anträge machen, auf welche besonders, sobald sie die Handels- und Gewerbfreiheit betreffen, vorzügliche Rücksicht genommen werden soll. In dieser Form können sie die
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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 256. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_274.jpg&oldid=- (Version vom 27.10.2022)