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ist, zur Wahl der Candidaten für die Departementsräthe mit den nämlichen Formalitäten, welche bei Ernennung der Stände beobachtet worden, nur mit dem Unterschied, daß die doppelte Zahl der Candidaten vorgeschlagen werden muß, geschritten.

Art. 14. Nach geschlossener und proclamirter Wahl der Candidaten für den Departementsrath wird in den künftigen Jahren nach 1811 zur Wahl der Candidaten für die Municipalräthe jeder einzelnen Gemeinde des Departements geschritten, und solche auf die nämliche Art, wie bei den Departementsräthen, vollzogen.

Bei jeder Wahl, nämlich der Stände sowohl, als der Departements- und Municipalräthe, bringen die Wählenden allemal ihre Wahlzettel schon mit in die Versammlung.

Art. 15. Ueber die Zahl der Departements- und Municipalräthe, (welche Wir für das erstemal und für das Jahr 1811 selbst ernennen,) werden Wir mittlerweile nach Verhältniß der Localität und Größe der Municipalitäten provisorisch Entschließung nehmen, und solche zur Kenntniß der Departementscollegien bringen lassen.

Art. 16. Das erstemal wird das Geschäft der Wahlcollegien in einem Tage vollzogen seyn; künftige Jahre kann die Versammlung der Departementscollegien nicht länger als zehn Tage dauern. Nach Ablauf dieser Zeit ist solche aufgelöst.

Art. 17. Die Wahlcollegien haben sich lediglich mit den Wahlen und Vorschlägen zu beschäftigen, welche der einzige Zweck ihrer Versammlung ist. Indessen behalten Wir Uns vor, in besonders wichtigen Fällen, über Gegenstände, welche das allgemeine Wohl des Departements betreffen, mit dem Präsidenten des Departements, auch den Departementsräthen, Uns zu berathen.

Art. 18. Das über das Wahlgeschäft geführte[WS 1] Protocoll wird Uns jedesmal von dem Präsidenten eingeschickt. Ein Exemplar davon bleibt in der Registratur des Departementscollegiums aufbewahrt.

Art. 19. Unserm Minister der Justiz, des Innern

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: gefährte
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 248. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_266.jpg&oldid=- (Version vom 13.10.2022)