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jedoch auch hierüber, unter Berathung mit Unserm Minister des Innern, das Nähere noch bestimmen.

§. 43. Unter das Finanzministerium gehören die Domainen, der öffentliche Schatz, Handlung, Fabriken und Ermunterung der Künste.

Der Finanzminister hat die Oberaufsicht über die Generalkasse, in welche alle Einnahmen des Staats fließen, dessen Ausgaben daraus verwendet und den Ständen verrechnet werden.

Den Generalkassierer ernennen Wir selbst; dessen Kassecontroleur und Einnehmer in den Departementen bringt Unser Finanzminister zum Vorschlage.

Insbesondre stehen auch unter der Oberaufsicht des Finanzministeriums die directen und indirecten Steuern, Zölle, Posten, Schiffahrt, Chausseen, Regalien, Lotterieen, Lombard, Münzen, Berg-, Salz- und Hüttenwerke, Mineralwasser und alle Gegenstände, welche dem öffentlichen Schatze ein Einkommen geben; so wie derselbe auch das Präsidium der Handelskammer führt.

In Betreff der gedachten Gegenstände ertheilt er die zweckmäßigen Weisungen an die Präfecte, welche hierin auch an ihn angewiesen sind.

§. 44. In der Person Unsers Ministers-Staatssecretairs sind vereiniget das Ministerium auswärtiger Angelegenheiten, die Beschützung des ungestörten Kultus, die Besorgung der Militair-, Sold- und Verpflegungsadministration, und die Ausfertigung sämmtlicher großherzoglicher Entschließungen.

§. 45. Jeder Minister referirt unmittelbar an den Großherzog über jene Gegenstände, die nach der bestehenden Verfassung und nach schon bestimmten gesetzlichen Normen in seinem Wirkungskreise zu besorgen oder zu entscheiden vorkommen. Wenn hingegen etwas Neues darin bestimmt, vorgeschrieben oder eine Abänderung in der bestehenden Verfassung, Verordnungen und Directionsnormen getroffen werden soll; so hat Uns der betreffende Minister blos seinen Antrag vorzulegen, damit Wir diesen vorerst, ehe Unsre Entschließung oder Entscheidung erfolgt, dem Staatsrathe zum Gutachten mittheilen können.

Jeder Minister hat sein eigenes Büreau, dessen Mitarbeiter

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 243. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_261.jpg&oldid=- (Version vom 13.10.2022)