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Summe wird vom Ertrage der Waldungen, der Domainen und anderer Gefälle überhaupt in Quartalraten aus der Generalkasse erhoben.

§. 11. Das Großherzogthum wird durch eine Constitution regiert, welche die Gleichheit aller Unterthanen vor dem Gesetze und die freie Ausübung des Gottesdienstes der verschiedenen verfassungsmäßig aufgenommenen Religionsbekenntnisse festsetzt.

§. 12. Die besondern Verfassungen der Provinzen, Städte und Corporationen des Großherzogthums sind aufgehoben; eben so die Privilegien einzelner Personen und Familien, so weit sie mit Befolgung der Gesetze im Widerspruche stehen; durch diese Bestimmung werden jedoch jene Befugnisse nicht aufgehoben in dem Großherzogthume Frankfurt, welche durch die rheinische Bundesacte den mediatisirten Fürsten und Herren zugesichert worden.

§. 13. Die Leibeigenschaft wird aufgehoben; alle Einwohner des Großherzogthums Frankfurt genießen gleiche Rechte.

So oft der Ertrag der Leibeigenschaft und der dahin gehörenden Abgaben wesentlichen Beitrag zum allgemeinen Besten leistet, soll ein andrer billiger Ersatz eintreten durch Vertheilung hinreichender indirecten Auflagen, welche den Personenrechten der Unterthanen minder lästig und kränkend sind.

Sollten durch Aufhebung der Leibeigenschaft Privatpersonen verlieren; so steht ihnen der Anspruch auf Entschädigung im Wege Rechtens offen, nach den Grundsätzen, welche im Königreiche Westphalen eingeführt worden.

§. 14. Der Adel besteht, wie bisher, mit seinen verschiedenen Benennungen und gebührender Achtung, ohne daß er jedoch ein ausschließendes Recht weder zu Aemtern, Diensten und Würden, noch Befreiung von öffentlichen Lasten dadurch erhält.

§. 15. Es soll ein und dasselbe Steuersystem für alle Theile des Großherzogthums seyn; die Grundsteuer soll niemals den fünften Theil der Revenüen übersteigen. Provisorisch bis zur Gleichstellung bleibt es bei dem gegenwärtigen Zustande der Grundsteuer. Die Stempeltaxe und die Protocollirung (timbre et enregistrement) werden

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 238. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_256.jpg&oldid=- (Version vom 4.10.2022)