Seite:Constitution der europaeischen staaten 246.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

dem Könige stehende oberste Staatsbehörde, welcher alle übrige Staatsverwaltungsstellen untergeordnet sind. Er besteht wenigstens aus sieben und höchstens aus eilf Mitgliedern. Das Directorium darin führt jedesmal der älteste Staatsminister ohne weitern Vorrang.

§. 2. Der König ernennt und entläßt die Mitglieder des geheimen Raths nach eigner freier Entschließung. Er wird bei der Ernennung vorzüglichen Bedacht auf Eingebohrne nehmen, und jeden auf die Geburt oder das christliche Glaubensbekenntniß sich gründenden Unterschied ausschließen. Wird ein Mitglied des geheimen Rathes entlassen, ohne daß Dienstentsetzung gegen dasselbe erkannt worden wäre; so behält ein Minister 4000 Gulden als Pension, und ein anderes Mitglied des geheimen Rathes die Hälfte seiner Besoldung, in so fern dem einen oder dem andern nicht bei einer Anstellung eine andere Summe zugesichert worden ist.

§. 3. Der geheime Rath ist vorzugsweise dazu verpflichtet, für die Aufrechthaltung der Landesverfassung und für die Hebung aller durch die Verletzung derselben entstehenden Mißverhältnisse Sorge zu tragen, indem er die deshalb einkommenden Vorstellungen mit seinen verfassungsmäßigen Anträgen unterstützt, und nöthigenfalls auch von Amtswegen einschreitet. Er ist demnach für alle von ihm ausgehende Verfügungen allein verantwortlich.

§. 4. In Hinsicht auf die Verhältnisse zwischen dem königlichen geheimen Rathe und den einzelnen Departementsministern, welche darin Sitz und Stimme haben, wird hiermit festgesetzt, daß in dem geheimen Rathe nothwendig vorzutragen und zu verhandeln sind:

1. alle allgemeine Staats-, Landes- und Kirchenangelegenheiten; Dahin ist namentlich zu rechnen:
a) alles, was auf die Staats- und Landesverfassung und die Organisation der Staatsbehörden und Landestheile, oder
b) auf die Staatsverwaltung im Allgemeinen und die Normen derselben sich bezieht; ferner
c) alle Gegenstände der Gesetzgebung und allgemeiner Verordnungen, so wie die Anstände über die Auslegung der Gesetze und Verordnungen; endlich
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 228. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_246.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)