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König das Milderungs- und Begnadigungsrecht vorbehält.

2. Das Gericht besteht unter dem Präsidio des Justizministers aus vier ständischen Mitgliedern des Adels, welche Virilstimmen haben, und sechs der Landesdeputirten, welche die Ständeversammlung zum Voraus und auf die Dauer einer Ständeversammlung bleibend ernennt.

3. In andern Fällen wird die Untersuchung und Bestrafung in dem ordentlichen Rechtswege eingeleitet.

III. Bestimmungen in Ansehung allgemeiner Rechte und Verbindlichkeiten der Unterthanen.

A) Alle Unterthanen sind vor dem Gesetze gleich. Sie haben zu allen Stellen Zutritt. Kein Stand oder Geburt, und keines der drei christlichen Religionsbekenntnisse, des Evangelisch-Lutherischen, Reformirten und Katholischen, schließt davon aus.

B) Zu den öffentlichen Lasten und Abgaben haben, nach den bereits bestehenden Gesetzen, Alle verhältnißmäßig beizutragen.

C) Alle Landeseinwohner haben die Verpflichtung, für das Vaterland die Waffen zu tragen. Die Art der Dienstleistung im regulirten Militair oder in der Landmiliz wird durch das Gesetz bestimmt.

Die vormals unmittelbaren Fürsten und Grafen, die auf Reichs- und Kreistagen Stimmen hatten, bleiben im Besitze der ihnen deshalb verwilligten Freiheit. Zu Regulirung dieser Dienstleistungspflicht werden der niedergesetzten Commission zwei Mitglieder vom Militair beigegeben werden.

D) Jeder Unterthan hat, wenn er nicht conscriptionspflichtig, oder, wenn er von der Militairaushebung befreit ist, oder ausgedient hat, das Recht, seinen Wohnsitz außer dem Reiche zu nehmen; nur muß er seinen Vorsatz ein Jahr zuvor anzeigen, und für sich und seine Kinder auf das Unterthanen- und Bürgerrecht Verzicht leisten, auch die gesetzlichen Abzugsgebühren und sonstigen Verbindlichkeiten erfüllen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 226. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_244.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)