Seite:Constitution der europaeischen staaten 242.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
D) Ausschußversammlung.

In den Jahren, in welchen keine Ständeversammlung einberufen wird, versammelt sich unter dem Präsidio des Erb-Reichs-Marschalls, oder dessen Stellvertreters, ohne weitere Einberufung am ersten Februar ein, von der Ständeversammlung aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewählter, Ausschuß von zwölf Mitgliedern auf vier Wochen zu Erledigung der Angelegenheiten, die keinen Aufschub gestatten. Doch kann dieser Ausschuß weder in eine Erhöhung der Abgaben, noch in eine Umänderung der Gesetzgebung willigen, welche beide Gegenstände ausschließend der allgemeinen Ständeversammlung sind. Beschwerden und Wünsche können aber von demselben, wie weiter unten bestimmt wird, an den König gebracht werden.

II. Die Gerechtsame der ständischen Repräsentation in Ansehung der Gegenstände der Staatsverwaltung beziehen sich

A) Auf die Mitwirkung zu der Besteuerung.

1. Ohne ihre ausdrückliche Bewilligung können die für jetzt bestehenden Steuern, directe und indirecte Staatsabgaben, welche für die Regierungszeit des jetzigen Königs als Grundlagen bleiben, nicht erhöht – und selbst in Kriegszeiten keine neuen Steuern, weder directe noch indirecte Abgaben, eingeführt werden.

2. Wenn eine Erhöhung der Abgaben nothwendig, oder überhaupt eine wesentliche Veränderung derselben räthlich wird; so muß solche durch den Finanzminister in Antrag gebracht und in der Ständeversammlung darüber abgestimmt werden.

3. Jedes Jahr wird der Ständeversammlung oder dem Ausschusse die Berechnung der Einnahmen und die Verwendung der directen und indirecten Steuern vorgelegt.

4. Wegen Bestimmung einer Civilliste für den König werden weitere Verhandlungen Statt finden.

5. Beim Antritt der Regierung eines neuen Königs wird die Ständeversammlung einberufen, und sowohl wegen der Steuern als der

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 224. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_242.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)