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Außerdem wird derselbe auch besonders in Commissionssachen gebraucht, die in das Rechnungs- und Abgabenfach einschlagen.

§. 58. Die Inngesessenen von adelichen Gütern entrichten ganz nach dem Maaßstabe, welcher den Königlichen Unterthanen überhaupt vorgeschrieben ist, so wie die Rittergutsbesitzer selbst, unter den oben festgesetzten Bestimmungen alle allgemeine Landeslasten, die Grund- und Gewerbsteuer, so wie sämmtliche übrige eingeführte indirecte Abgaben, in die ihnen anzuweisenden königlichen Cameraleinnehmereien.

Die Steuereinnehmer der bisher sogenannten neuen Lande, die Keller, Verwalter, und überhaupt alle in diese Classe gehörige herrschaftliche Einnehmer befördern die Einnahmen unmittelbar an die königliche Generalcasse des Ober-Finanzdepartements zu Stuttgart, oder dahin, wohin sie von letzterer angewiesen werden, machen aber jedesmal davon dem betreffenden Steuerrathe des Kreises die Anzeige.

§. 59. Der Chef des geistlichen Departements erhält, wie die vorhergehenden, zu seinen unmittelbaren Geschäften einen Generalsecretair und einen Canzellisten.

Von diesem Departement ressortiren:

I) Das Ober-Consistorium.

Es führt die Aufsicht über das gesammte evangelische Kirchen- und Schulwesen, so wie über die dabei angestellten Diener, auf gleiche Art auch über die übrigen im Königreiche tolerirten Gemeinden, und besteht aus 1 Präsidenten, 1 Director, 3 weltlichen, 3 geistlichen Räthen, 2 Secretairs, 1 Registrator, 2 Canzellisten.

§. 60. Bei Besetzung geistlicher Stellen hat der Minister des Departements, wie die übrigen, Uns den Vortrag zu machen.

Alle Candidaten werden vor dem Oberconsistorium examinirt, und über sie sowohl als über sämmtliche angestellte Decane, Pfarrer und Vicarien wird jährlich eine Liste, unter gewissenhafter Angabe ihres moralischen Betragens, Fleißes und ihrer Talente vorgelegt.

§. 61. In Absicht der vormaligen alten Lande hat es vor der Hand bei der Eintheilung in 4 Generalate sein Verbleiben.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 206. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_224.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)