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Processe so viel möglich zu vermindern, und Streitigkeiten auf dem Wege der Güte zu schlichten, wird sich der Oberamtmann nach der im folgenden §. enthaltenen, hierauf sich beziehenden Vorschrift richten.

§. 49. In Ansehung der bürgerlichen Gerichtsbarkeit wird in Aemtern, wo keine Stadtgerichte befindlich sind, die Rechtspflege in erster Instanz von dem Ober- oder Stabsamtmanne mit Zuziehung und in Beiseyn des Amtsschreibers als Actuars, und zweier Urkundspersonen, wozu er zwei der tauglichsten Magistratspersonen oder Schultheißen zu nehmen hat, an den von ihm an bestimmten Tagen abzuhaltenden Amtstagen ausgeübt.

In sehr bedeutenden Sachen, wo nämlich die Größe oder die Wichtigkeit des streitigen Gegenstandes, oder die Auseinandersetzung schwerer und verwickelter Rechtsfragen es nothwendig machen, hat der Beamte nicht selbst zu entscheiden, sondern entweder von Amtswegen, oder auf Verlangen der streitenden Theile, die Acten entweder an die Juristenfacultät in Tübingen, oder an eines der oben erwähnten Consulentencollegien zum Spruch Rechtens zu senden. In geringern Fällen hingegen, z. B. bei Injurien, Schuldklagen etc., in welchen eigentliche Proceßschriften nicht gewechselt werden, sind die amtlichen Bescheide zu vollziehen, so fern nicht einer der streitenden Theile sogleich oder längstens in drei Tagen um förmliche gerichtliche Verhandlung der Sache bittet.

Der Oberamtmann hat die Partheien, welche zu einem schriftlichen Processe zugelassen werden wollen, erst vorzubescheiden, ihren Streitpunct genau zu bestimmen, und sich Mühe zu geben, den Proceß durch einen Vergleich abzuschneiden. Das hierüber zu führende, und von den Urkundspersonen und Partheien zu unterschreibende, Protocoll ist den Proceßacten anzuschließen. In allen diesen Fällen bezahlen die Partheien die hergebrachten Sporteln, welche aber von dem Oberamte der herrschaftlichen Casse zu verrechnen, und wovon die zwei Urkundenpersonen nach dem vorgeschriebenen oder in dergleichen Fällen sonst üblichen Maasstabe zu belohnen sind.

Der Gerichtszwang erstreckt sich über den ganzen Bezirk des Ober- oder Stabsamtes, und wo, wie gedacht,

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 202. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_220.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)