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den Oberamtei-, Stadt- und Patrimonialgerichten dahin gebracht werden, die Leitung der Processe bei den untern Gerichtsstellen, ferner Ehesachen, Wechselsachen und Lehensprocesse. Für die eximirten Personen bildet dieser Senat in Absicht der Gerichtsbarkeit die erste Instanz. Er besteht aus

1 Präsidenten, 10 Räthen oder Assessoren, 4 Secretairs, 1 Registrator und 4 Canzellisten.

§. 44. III) Die Oberaufsicht über das gesammte Pupillenwesen ist einem besondern Collegium, dem Königlichen Tutelarrathe übergeben. Derselbe besteht aus

1 Präsidenten, 3 Ober-Justizräthen, 1 Tutelarrathe, 4 Rechnungsverständigen, 1 Secretair und 2 Canzellisten.

§. 45. Die hienach bemerkten Untergerichte wenden sich in Fällen, wo Consilia eingehohlt werden, entweder an die Juristenfacultät in Tübingen, oder an eines der Consulentencollegien, wovon das eine in Stuttgart, das andere in Tübingen errichtet wird, und jedes aus 7 Juristen besteht, deren Einem die Direction übertragen wird. Dagegen ist gedachten Gerichten untersagt, sich an einzelne Rechtsgelehrte oder an auswärtige Facultäten zu Einhohlung von Gutachten zu wenden.

§. 46. Die Dorf- und Stadtgerichte bleiben vor der Hand an denjenigen Orten, wo sie hergebracht sind.

Wir behalten Uns jedoch vor, diesfalls eine zweckmäßigere Einrichtung seiner Zeit zu treffen.

§. 47. Die Stadtgerichte entscheiden alle Angelegenheiten, die sich bis auf 50 Gulden inclusive belaufen, ohne daß diesfalls eine weitere Appellation Statt finden kann. In Sachen aber, so sich darüber belaufen, wie auch in solchen, welche Ehre, Gerechtsame, Gilden und Rechte überhaupt, ingleichen das ganze Vermögen einer Parthie betreffen, kann an den zweiten Senat des Ober-Justizcollegiums appellirt werden. Hingegen cessiren von nun an alle Appellationen an die Stadtobergerichte der drei Hauptstädte Stuttgart, Tübingen und Ludwigsburg.

§. 48. Ueber die Stadtgerichte hat der Oberamtmann die Führung der Direction sich ernstlich angelegen seyn zu lassen, und ist Uns derselbe vorzüglich für schleunige und unpartheiische Justizpflege verantwortlich. Um schriftliche

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 201. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_219.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)