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§. 27. Die Rittergutsbesitzer bleiben im Besitz und Genusse ihrer bisher rechtmäßig bezogenen gutsherrlichen und andern Revenüen. Jedoch gebühren Uns alle wesentliche Regalien, besonders auch Zoll, Accis, Umgeld, so wie das Chausseegeld, letzteres gegen Uebernahme der Chausseekosten.

Wo jedoch das Umgeld aus irgend einem gültigen Rechtstitel oder durch unvordenkliche Verjährung erweislich hergebracht ist, wird wegen dessen Bonification nach einem billigen Durchschnitt eine Uebereinkunft getroffen werden. Eben so wird denjenigen Gutsbesitzern, welche sonst ein nutzbares Regal, außer obgedachten, auf eine rechtsbeständige Weise besitzen, solches unter der Höchsten Aufsicht belassen, und im Falle hierin irgend eine abändernde Maasregel eintreten sollte, eine Vergütung des jährlichen nach einer 20jährigen Bilance zu berechnenden Ertrags zugesichert.

§. 28. Die Ingesessenen adelicher Güter genießen die Rechte und Vorzüge Unsrer übrigen Königlichen Unterthanen, und sind denselben Pflichten unterworfen, alles unter den in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen nähern Bestimmungen. In Absicht der Militairpflichtigkeit, der Einquartierung und Militairfrohnen sind sie den Königlichen Unterthanen völlig gleichgestellt, auch in der Regel der Nachsteuer und dem Abzuge unterworfen, so wie die Rittergutsbesitzer selbst mit ihren Angehörigen, wenn das Vermögen in einen Staat exportirt wird, mit welchem kein Freizügigkeitsvertrag besteht.

§. 29. In Beziehung auf gedachte Güter hängen die Ertheilung des Landes-Unterthanenrechts, der Erlaubniß zum Auswandern, die Concession zu Erbauung neuer Gebäude und Ansiedlungen, zu neuen Gewerben, Krämereien, Brauhäusern, Branntweinbrennereien, Wirthshäusern, alle Einrichtungen des Salzverkaufs, so wie überhaupt der obersten Landespolizei gänzlich von Uns ab.

§. 30. Die Rittergutsbesitzer selbst nebst ihren Angehörigen sind den Gesetzen und Landesstellen eben so, wie andere, ohne einen Vorzug unterworfen, außer daß sie ein forum privilegiatum haben, welches weiter unten bestimmt ist.

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 197. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_215.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)