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§. 23. Es wird eine zweckmäßige Eintheilung und Vereinigung der Ober- und Stabsämter, Steuereinnehmereien, Kellereien, Verwaltungen u. s. w. nach und nach getroffen werden.

§. 24. Die unter der Kreiseintheilung begriffenen, bisher zu der sogenannten Kammerschreiberei, nun zur Hof- und Domainenkammer gehörigen Aemter und Orte sind nur in Beziehung auf Regiminal-, Justiz- und Polizeiadministration zu den Kreisen gerechnet. Die Einkünfte davon werden nach wie vor unmittelbar an die General-Domainenkasse eingeliefert und auch dahin die Rechnungen gestellt.

§. 25. Jedem Kreise ist ein Kreishauptmann vorgesetzt. Demselben wird ein Actuar zugegeben, der Rechtskenntnisse haben muß, und gegen Uns in Pflichten genommen wird. In allen Regiminal-, Polizei- und staatswirthschaftlichen Sachen, also mit Ausschluß von Gegenständen, die sich auf die Rechtspflege beziehen, senden die Beamte ihre Berichte an den Kreishauptmann, welcher, wenn er nichts dabei zu erinnern findet, sie blos mit seinem vidit, im entgegengesetzten Falle aber mit seinen Bemerkungen begleitet, und an die höhern Behörden abgehen läßt. Seine Verrichtungen beziehen sich hauptsächlich auf obgenannte Gegenstände im Umfange des ihm untergebenen Kreises. Insbesondere besorgt er Straßensachen, Feuer-, Lösch-, Armen-, Bettel- und überhaupt Sicherheitsanstalten. Er dirigirt das Marschwesen und die Conscription. Die zu dem Kreise gehörigen Beamte stehen unter ihm, über deren Amtsführung überhaupt ihm eine strenge Aufsicht zu führen obliegt. Ein bedeutender Theil seiner Verrichtungen wird in Commissionen bestehen, welche ihm von den obern Behörden werden übertragen werden.

§. 26. Die adelichen Güter gehören zu demjenigen Kreise, in dem sie gelegen sind, oder an welchen sie mit dem größten Umfange anstoßen. Von den Beamten, Geistlichen, übrigen Dienern und Hintersassen des Adels wird die Huldigung Unsern Königlichen Beamten abgelegt. Die Rittergutsbesitzer schwören den Eid der Treue und des Gehorsams entweder zu Stuttgart vor dem Minister des Innern oder vor dem Kreishauptmanne. Sie stehen in keiner politischen Verbindung unter sich.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 196. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_214.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)