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§. 7. Das Finanzdepartement begreift unter sich alles, was sich auf Staatseinnahmen, sie mögen Namen haben welche sie wollen, bezieht, die Oberaufsicht über die Hauptstaatskassen, über das Rechnungswesen, und über alle Staatsausgaben nach dem zu bestimmenden Finanzplane, Verbesserung der Landesadministration in Finanzsachen, die Oberaufsicht über das Forstdepartement, Salinen- und Bergwerksdepartement, über das Münz- und das Postwesen, in so fern in Bezug auf das Letztere von Einnahmen und Ausgaben die Rede ist.

§. 8. Zu dem Geschäftskreise des geistlichen Departements gehört der Cultus, sowohl der evangelischen als katholischen Religion, und anderer im Staate tolerirten Gemeinden, das Curatorium der Universität, Schulen, und überhaupt gelehrte und Bildungsanstalten.

§. 9. Die Chefs der Departements haben Uns den Vortrag bei Besetzung der darunter begriffenen Stellen zu machen, und zwar gemeinschaftlich, je nachdem ein Amt in verschiedener Beziehung unter mehr als ein Departement gehört.

§. 10. Die königlichen Collegien sind angewiesen, die ihnen von dem Staatsministerium zukommenden Befehle aufs genaueste zu befolgen, welche durch den Chef des Departements und zwei andre Mitglieder des Staatsministeriums unterzeichnet sind.

§. 11. Der Chef eines Departements hat im Staatsministerium den Vortrag über die zum obenbemerkten Geschäftskreise gehörigen Angelegenheiten.

§. 12. Es werden so viele geheime Secretairs angestellt, als Departements sind. Jeder führt das Protocoll in der Session über die in sein Departement einschlagenden Gegenstände, und wird in der Ausarbeitung von den weniger beschäftigten unterstützt. Der erste geheime Secretair empfängt alle einkommende Sachen, führt darüber ein Diarium, numerirt die verschlossenen, und stellt die an das Staatsministerium, ohne Bezeichnung des Departements, adressirten der geheimen Registratur, die für einzelne Departements gehörigen aber den Secretairs derselben zu, welche sie dem Chef zur Eröffnung und Zurückgabe, um das Diarium der Materie nach suppliren zu können, übergeben.

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 193. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_211.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)