Seite:Constitution der europaeischen staaten 200.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

werden in Folge des I. Tit. §. 5. der Constitution, welche die grundherrlichen Rechte garantirt, nicht verändert.

§. 8. Wenn aber diese Lasten nicht durch eine bestimmte Norm unterschieden sind, und die Prästationen des Leibeigenen mit dem Besitze des Gutes selbst in unzertrennbarer Verbindung stehen; so wird zwar dem Leibeigenen ebenfalls seine Freiheit wieder gegeben, sein Verhältniß gegen den Grundherrn muß aber nach den Gesetzen über das nutzbare Eigenthum gerichtet werden.

Dem Gutsherrn stehen über die freigelassene Person ferner keine andere Rechte zu, als welche die Gesetze den Grundherrn rücksichtlich der Hintersassen, einräumen; – er verliert die Ansprüche an seine Verlassenschaft oder das Mortuarium, die Abzuggelder bei der Verheirathung des Grundholden, und andere gleichartige Abgaben.

§. 9. Dagegen verbleibt ihm das dominium directum, – die jährlichen Abgaben nehmen die Natur und den Namen einer jährlichen Grundabgabe oder Canon an, – die bedungenen Dienste werden wie andre Gild- oder Grundfrohnen beurtheilt, und unterliegen gleichen Bestimmungen; – und dürfen die Güter, welche bisher kein Laudemium, Handlohn, Lehenreich, Antrittgebühr, oder ähnliche Leistungen entrichtet haben, in Zukunft nicht damit beschwert werden.

§. 10. Da das in verschiedenen Provinzen Unsers Reiches noch bestehende Recht oder Herkommen, nach welchem die Unterthanen oder ihre Kinder auf gewisse Zeit den Grund- oder Gerichtsherrn zu dienen angehalten werden, nur eine Art von Leibeigenschaft ist; so soll mit der Leibeigenschaft auch dieser Gesinde-Dienstzwang überall ohne Entschädigung aufgehoben seyn, und keine persönliche Dienstbarkeit dieser Art in Unserm Königreiche mehr gesetzlichen Schutz finden.

München, den 31. August 1808.

Max. Joseph.

Freih. v. Montgelas.

Gr. Morawitzky.

Freih. v. Hompesch.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 182. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_200.jpg&oldid=- (Version vom 15.9.2022)