Seite:Constitution der europaeischen staaten 196.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

einer von dem allgemeinen bürgerlichen Gesetze anerkannten Form bewirthschaften läßt, sondern einen sogenannten Colonar- und andern ähnlichen grundherrlichen Vertrag über die Bebauung und Benutzung seines eigenthümlichen Grundes eingegangen hat; so soll es bei diesen Verträgen nach den am Orte, wo die Güter liegen, vor dem 1. Jenner 1809 geltenden Gewohnheiten und Gesetzen sein Bewenden haben; jedoch werden alle in den grundherrlichen Verträgen constituirten ständigen und nichtständigen Renten und Bürden für ablösbar erklärt.

Die Vereinbarungen hierüber sollen der freien Unterhandlung der Betheiligten überlassen seyn, ohne daß derlei Ablösungen als eine Verletzung der ehemaligen Fideicommisse und gegenwärtigen Majoratsverhältnisse, oder anderer gerichtlichen Bestimmungen angesehen, und von den Gerichtsstellen behandelt werden sollen, wenn das dafür zu leistende Surrogat in Geld nach den Gesetzen hergestellt seyn wird.

Zugleich werden für diese Verträge folgende Bestimmungen festgesetzt.

§. 74. Bei keinem Veränderungsfalle, – es mögen viele oder wenige Theilhaber dabei concurriren, – kann mehr als ein doppeltes Handlohn (laudemium) berechnet, – mehr als ein doppelter Leib angesetzt werden.

Das Quantum bestimmt sich nach den bisherigen Local-Statuten.

§. 75. Vieh und Fahrniß (fahrende Habe), baares Geld, dürfen bei der Schätzung zur Behandlung des Laudemiums oder des Leibfalles nicht angeschlagen werden.

§. 76. Das Laudemium vom Werthe der Häuser, wo es herkömmlich ist, darf nicht erhöhet, wo es aber nicht hergebracht war, darf es gar nicht angesetzt werden.

§. 77. Von dem Austrage, Alttheil, Gutsabtrage, oder von Abfindungen im Gelde darf kein Laudemium, kein Leibfall besonders angesetzt werden.

§. 78. Die Kosten der Schätzung bei Laudemial- und Leibfällen bezahlt derjenige, der sie fordert.

§. 79. Rückstandszinsen oder die Forderung eines höheren Betrages wegen Rückstandes grundherrlicher Gaben, haben in keinem Falle Platz.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 178. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_196.jpg&oldid=- (Version vom 15.9.2022)