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VI. Titel.
Militairgewalt.

§. 68. Alles, was mit der Militairgewalt in Verbindung steht, ist dem Souverain ausschließend vorbehalten. Alle Anordnungen hierüber können nur von ihm ausgehen.

§. 69. Die Verordnungen über Militairconscription, über das Bürgermilitair, über die Gensd’armerie müssen von den Gutsherren und Hintersassen als allgemeine Landesgesetze befolgt werden. Ihre Gerichts- und Pollzeibehörden nehmen an diesen Anstalten nach den Bestimmungen der angeführten Gesetze Theil.

§. 70. Keinem Gutsherrn ist gestattet, ohne Unsrer Bewilligung Militair zur Bewachung seiner Person und seiner Schlösser zu halten.

Die Anordnung von Polizeiwachen ist ihnen aber nach der Erklärung vom 19. März 1807 und in so fern sie den Gesetzen über die Gensd’armerie nicht entgegen ist, gestattet.

II. Abschnitt.
Rechte der Gutsherren, welche sich auf das Eigenthum beziehen.
A. Volles Eigenthum.

§. 71. Die Gutsherren haben sich, so viel das Eigenthum ihrer Güter, dessen Erhaltung, Benutzung, Verbesserung, Veräußerung oder Verschreibung an Dritte betrifft, nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche in allen jenen Fällen und Geschäften zu achten, worüber dieses Bestimmungen enthält.

§. 72. Bei Ausübung der Fischerei, des Jagd-, Forst- und Bergrechts haben sich die Gutsherren an die hierüber bestehenden besondern Verordnungen zu halten, und nach dem Inhalte der hiezu etwa nöthigen landesfürstlichen Concessionen zu achten.

B. Getheiltes Eigenthum.

§. 73. Wenn der Gutsherr seinen Grund und Boden nicht selbst und auf eigene Regie, oder von Andern unter

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 177. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_195.jpg&oldid=- (Version vom 15.9.2022)