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und Zunftgenossen unter sich, in Beziehung auf diese Verbindungen und auf die Ausübung ihrer Gewerbe, steht ausschließend Unsern General-Kreiscommissariaten und Landgerichten, als Unter-Kreiscommissariaten, zu.

§. 25. Bei der Annahme der Handwerker, bei Verleihung neuer oder Wiederbesetzung erlöschender Gewerbs-Gerechtigkeiten kömmt den gutsherrlichen Gerichten blos die Instruction des Gesuches nach der Verordnung vom 5. Jenner 1807 zu; die Bewilligung oder Entscheidung hingegen ist, nach den Bestimmungen der angeführten Verordnung, bei dem General-Kreiscommissair selbst nachzusuchen.

§. 26. Die Aufsicht über den Handel im Allgemeinem unterliegt den bestehenden Gesetzen, und ist Unsern obern Landesstellen vorbehalten, wohin auch

§. 27. die Annahme neuer Handelsleute und die Ertheilung der Fabrik- und Manufacturconcessionen geeignet ist.

§. 28. An Orten, wo die Gutsherren Jahrmärkte hergebracht haben, sollen die hierauf sich beziehenden Landesverordnungen befolgt werden. Die Gutsgerichte behalten aber die Local-Polizeiaufsicht, und sind verantwortlich für die Vollziehung der angeführten Verordnungen.

§. 29. Der Grundsatz des freien Verkehrs soll zwischen den gutsherrlichen Hintersassen und Unsern übrigen Unterthanen allenthalben in Anwendung kommen. Kein sogenanntes Bann- oder Zwangsrecht soll jemals dagegen geltend gemacht werden können.

§. 30. Die Aufsicht und Untersuchung über Elle, Maaß und Gewicht, über die Güte der Arbeiten und Feilschaften, insbesondere die Mühlbeschau, steht der gutsherrlichen Localpolizei zu.

§. 31. Die Bestimmung der Taxen der Lebensmittel, des Arbeitslohnes u. s. w. steht, in so ferne diese Statt finden, den General-Kreiscommissariaten zu.

Die Aufsicht über die Beobachtung der festgesetzten Taxen liegt den gutsherrlichen Beamten ob.

F. Straßen- und Wasser-Polizei.

§. 32. Die Oberaufsicht auf die Heerstraßen und

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 171. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_189.jpg&oldid=- (Version vom 15.9.2022)