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seinen Wirkungen dem Souverain, nach dem Inhalte der Constitution, allein vorbehalten.

§. 3. Alle in den mediatisirten Besitzungen bestehenden Gesetze und Gewohnheiten, oder Particularrechte, welche auf alten Mediatgütern noch gelten könnten, unterliegen den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, in so fern sie im gegenwärtigen Edicte nicht ausdrücklich bestätigt sind.

§. 4. Das Regierungsblatt ist als allgemeines Organ der Gesetze und Verordnungen des Reiches bei den gutsherrlichen Gerichten eben so, wie bei den Landgerichten zu sammeln und aufzubewahren.

§. 5. In Fällen, wo eine besondere Bekanntmachung einzelner Gesetze, oder Verordnungen befohlen wird, soll diese durch das gutsherrliche Untergericht, oder durch die Seelsorger des Ortes vorgenommen werden.

II. Titel.
Justizgewalt.

§. 6. In der Ausübung der Justizgewalt haben sich die Gutsherren nach den über die Justizverfassung Unsers Reiches im Allgemeinen und über die Patrimonialgerichte insbesondere kund gemachten organischen Edicten zu achten.

III. Titel.
Polizeigewalt.

§. 7. Alle Polizeifunctionen, welche dem gutsherrlichen Beamten nach gegenwärtigem Edicte obliegen, müssen von dem nämlichen Subjecte, welches die gutsherrliche Gerichtsbarkeit verwaltet, ausgeübt werden. Der Patrimonialrichter soll gehalten seyn, in Polizeisachen Anzeigen an den Gutsherrn zu machen, und wenn derselbe in dem Sitze des Gerichts anwesend ist, seine Aufträge hierüber zu erhohlen.

A. Bevölkerungs-Polizei.

§. 8. Die Gutsbesitzer haben das Recht, neue Hintersassen anzunehmen; jedoch ist die Genehmigung bei jedem Falle durch den gutsherrlichen Gerichtsbeamten von

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 168. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_186.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)