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ähnlicher Güter verwendet werden, welche zur Bildung eines Majorats nach dem §. 11. erfodert werden.

§. 60. Die von dem Titulaire zur Erwerbung in Vorschlag gebrachten Güter müssen Uns, mit einer genauen Beschreibung und mit den gerichtlichen Ausweisungen über das freie Eigenthum derselben, ihren Werth und ihren wirklichen Ertrag, nach vorläufiger Untersuchung der einschlägigen Justizstelle, angezeigt werden.

§. 61. Sollten die Ausweisungen nicht richtig und gegründet befunden worden seyn; so werden Wir dem Titulair einen weitern Termin zur Ersetzung der veräußerten Güter verstatten.

§. 62. Finden Wir aber in der Erwerbung der angezeigten Güter, nach obiger Untersuchung der gesetzlichen Bedingungen, einen hinreichenden Ersatz; so werden Wir darüber ein genehmigendes Decret ertheilen, und ihre Einregistrirung, unter den im §. 31. und 32. bemerkten Förmlichkeiten, verfügen.

§. 63. Die auf solche Art surrogirten Güter treten in allen gesetzlichen Wirkungen an die Stelle der veräußerten.

7. Kapitel.
Von der gänzlichen Auflösung des Majorates.

§. 64. Das Majorat, welches von einem Titulair auf seinen Gütern errichtet worden ist, wird aufgelöst:

a) wenn die leibliche oder adoptirte männliche Descendenz desselben erlöscht. Der letzte Besitzer genießt alsdann alle Rechte einer freien Disposition nach den Gesetzen, und wenn derselbe davon keinen Gebrauch macht; so tritt nach seinem Ableben die gemeine Intestaterbfolge ein; ferner
b) durch die Einwilligung sämmtlicher lebender Majoratserben, welche gerichtlich erhoben werden muß, mit Unsrer darauf erfolgten Genehmigung.

§. 65. Bei gänzlichem Abgange eines andern Vermögens wird die Alimentation der nachgebohrnen Kinder beiderlei Geschlechts auf die Einkünfte des Majorates nach der Zahl derselben angewiesen, jedoch in einem solchen Verhältnisse,

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 165. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_183.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)