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3. Kapitel.
Von der Erwerbung des Adels durch Gnadenbriefe.

§. 9. Derjenige Unsrer Unterthanen, welcher einen Adels-Titel durch einen Gnadenbrief von Uns erwerben will, muß in einer an Uns gerichteten, und bei Unserm Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten übergebenen motivirten Vorstellung durch glaubwürdige Zeugnisse oder Urkunden darthun:

1) Nebst Namen, Vornamen, Alter, Wohnort, seine bisherige Dienstes- oder sonstige Functionen;
2) seine und seiner Familie Verdienste um den Staat;
3) die Zahl seiner Kinder beiderlei Geschlechts;
4) ein hinlängliches schuldenfreies Vermögen.

§. 10. Genanntes Ministerium prüft die in der Vorstellung enthaltenen Angaben, und erstattet an Uns darüber einen ausführlichen motivirten Antrag.

§. 11. Wenn das Gesuch Unsre allerhöchste Genehmigung hierauf erhält; so wird durch das nämliche Ministerium der Adelsbrief, mit der Beschreibung des bewilligten Wappens, in der hergebrachten Form ausgefertiget, und nach erlegter Taxe in das hierüber zu führende besondere Register eingeschrieben, dem Supplicanten sodann zugestellt, und durch das Regierungsblatt bekannt gemacht.

4. Kapitel.
Verlust des Adels.

§. 12. Der Verlust der bürgerlichen Rechte hat zugleich den Verlust des Adels zur Folge; jedoch nur für die Person des Titulairs, und nicht für dessen rechtmäßige Erben.

§. 13. Die Erneuerung des Adels-Titels ist eine neue Verleihung, und muß unter den nämlichen Bedingungen, wie in dem 3. Kapitel vorgeschrieben ist, geschehen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 158. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_176.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)