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I. Titel.
Von dem Adel überhaupt.
1. Kapitel.
Von Erlangung des Adels.

§. 1. Der Adel kann nur durch eine königliche Concession erlangt werden.

§. 2. Dessen politische Verhältnisse sind durch die Constitution bestimmt.

§. 3. Die Befugniß, Majorate zu errichten, steht ihm ausschließlich zu.

§. 4. Den mediatisirten Fürsten, Grafen und Herren verbleiben die Rechte, welche Wir ihnen in Unsrer Erklärung vom 19. März 1807 zugesichert haben, in so weit sie den ausdrücklichen Bestimmungen der Constitutionsacte Titel I. §. 5. nicht widersprechen.

§. 5. Denjenigen Majoratsbesitzern, welche Wir mit diesem Rechte für ihre Person allein, oder ihre Erben zu begünstigen für gut finden werden, gebührt der privilegirte Gerichtsstand, wie er in dem §. 9. ersten Absatz und §. 11. der erwähnten Declaration enthalten ist.

2. Kapitel.
Von der Vererbung des Geburts- und Adoptions-Adels.

§. 6. Der Adel wird durch die rechtmäßige eheliche Geburt von adelichen Aeltern, oder durch Adoption vererbt.

§. 7. Alle, die in Unserm Königreiche als Adeliche anerkannt sind, behalten für sich und ihre ehelich gebohrne Kinder ihre bisherigen Adels-Titel.

§. 8. In den Fällen, in welchen die Adoption nach den Gesetzen Statt hat, kann auch mit Unsrer Genehmigung der Adels-Titel auf den adoptirten Sohn vererbt werden.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 157. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_175.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)