Seite:Constitution der europaeischen staaten 170.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

der Mediatisirten und derjenigen, welche Wir ihnen gleich zu stellen für gut finden werden.

§. 32. Sie erkennen auch in zweiter und letzter Instanz in streitigen Wechsel- und Merkantilsachen, welche von den Wechselgerichten erster Instanz durch Appellation an sie kommen.

§. 33. Sie entscheiden alle durch die inquirirenden Behörden ihrer Kreise instruirten peinlichen Processe, und schicken die[WS 1] Acten mit dem Urtheile zur Execution dahin zurück.

Sie ordnen die vor der Entscheidung allenfalls noch nöthigen Ersetzungen und Instructionen an.

§. 34. Den wirklichen Besitzern der mediatisirten Fürstenthümer und Grafschaften bleibt künftig das bestimmte Austrägalgericht, so wie es in der Declaration vom 19. März 1807 ausgesprochen ist.

§. 35. Wenn ein Untergericht von einem streitenden Theile aus Verdachtsgründen, oder anderer Ursache recusirt wird, entscheidet über den Bestand oder Unbestand der Recusation die Appellationsstelle, und verweiset im ersten Falle den Streit an ein anderes nahe gelegenes Untergericht.

§. 36. Wenn zwischen Untergerichten, welche unter demselben Appellationsgerichte stehen, Competenzconflicte sich ergeben; so hat das Appellationsgericht Bericht darüber zu erstatten und Unsre allerhöchste Entscheidung zu erholen.

§. 37. Die Appellationsgerichte haben die unmittelbare Aufsicht sowohl im Civil- als peinlichen Fache über die Untergerichte ihres Bezirkes, sie erhalten ihre Arbeitstabellen, welche sie alle Quartale mit ihren Erinnerungen an das Ministerial-Justizdepartement einzusenden, und die allenfalls daselbst entstandenen Gebrechen anzuzeigen haben.

§. 38. Diese Gerichtshöfe sind übrigens an die bestehende Rathsordnung in Hinsicht auf ihre Geschäftsführung angewiesen.

§. 39. Der Präsident hat jährlichen Gehalt 4000 fl.
der älteste Director 3000 –
der zweite 2500 –
die 4 ältesten Räthe jeder 2000 –

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: dle
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 152. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_170.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)