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und der Gesetzgebung entsprechende Gerichtsverfassung zu bilden, haben Wir die näheren organischen Verordnungen zu treffen beschlossen, und beschließen, wie folgt:

I. Titel.
Allgemeine Eintheilung der Gerichte.

§. 1. Es sollen in jedem Kreise Unsers Königreiches Untergerichte als erste Instanzen in Civilrechtssachen, dann als instruirende Behörden in peinlichen Processen für die ihnen angewiesenen Bezirke bestehen.

§. 2. Es werden Appellationsgerichte, in der Regel je für zwei Kreise, als zweite Instanzen in streitigen Civilrechtssachen und als erste entscheidende Stellen in peinlichen Rechtsfällen errichtet.

§. 3. In Unsrer Residenzstadt soll ein Oberappellationsgericht als letzte Instanz in Civil- und peinlichen Rechtsfällen für Unser ganzes Königreich angeordnet werden.

II. Titel.
Von den Untergerichten.

§. 4. Die Untergerichte, welche in jedem Kreise bestehen, theilen sich in Stadtgerichte, in Landgerichte und in Patrimonialgerichte.

§. 5. Die Stadtgerichte bestehen aus einem Stadtrichter und mehreren Stadtgerichts-Beisitzern. Die Zahl der letztern wird nach dem Verhältnisse der Population bestimmt.

§. 6. Die Untergerichte auf dem Lande bestehen aus einem Richter und zwei bis drei der Rechte kundigen und geprüften Landgerichtsbeisitzern, aus welchen Einer besondere Beweise über theoretische und practische Kenntnisse in der peinlichen Rechtswissenschaft abgelegt haben muß.

§. 7. Für die Patrimonialgerichte, welche Wir als künftig zu bestehende Untergerichte bestätigen werden, wird rücksichtlich ihrer Besetzung sowohl, als ihres künftigen Bestandes eine eigene Verordnung folgen.

§. 8. Die Gerichte erster Instanz der Unsrer Souverainetät

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 147. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_165.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)