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Wenn kein besonderer Präsident als Vorstand der Section von Uns ernennt wird; so kommen dem ältesten Mitgliede derselben die Functionen des Dirigenten zu.

Art. 3. In den einzelnen Sectionen werden die dahin gewiesenen Gegenstände zum Vortrage in der allgemeinen Versammlung vorbereitet.

Art. 4. Die einzelnen Sectionen versammeln sich so oft, als es die Bearbeitung der ihnen zugewiesenen Gegenstände erfordert. Ein geheimer Secretär desjenigen Ministerial-Departements, zu dessen Geschäftskreise der zu bearbeitende Gegenstand gehört, führt dabei das Protocoll.

Art. 5. In der General-Versammlung wird allezeit auf den Vortrag derjenigen Section berathschlagt, welche den Gegenstand hiezu vorbereitet hat.

Art. 6. Wenn Wir oder Unser Kronprinz der Sitzung nicht in Person beiwohnen; so präsidirt der älteste der anwesenden Staatsminister.

Art. 7. Der General-Secretär führt in der General-Versammlung das Protocoll. In denjenigen Versammlungen, welche durch wichtige innere Angelegenheiten des Reiches, oder durch die zu discutirenden Gesetzentwürfe veranlaßt werden, ist er verbunden, über jeden dieser Gegenstände ein eigenes Protocoll zu führen, welches Uns durch den einschlägigen Minister zur Genehmigung vorgelegt wird. Derselbe führt auch das Einlaufsprotocoll über die an den geheimen Rath gewiesenen Gegenstände, verwahrt die Protocolle, und sorgt für die Fertigung der nöthigen Extracte, die von ihm unterzeichnet werden.

Art. 8. Die Erkenntnisse des geheimen Rathes in contentiösen administrativen Sachen; so wie die Entscheidungen der Anfragen, welche entweder Competenzstreitigkeiten der Gerichts- und Verwaltungsstellen, oder die Stellung eines öffentlichen Beamten vor das Gericht betreffen, werden in Unserm Namen mit Bemerkung der hierüber vorausgegangenen Vernehmung des geheimen Rathes durch die einschlägigen Ministerien ausgefertigt.

Art. 9. Sobald die Entschließungen des geheimem Rathes in organischen Verwaltungsgegenständen, die durch den einschlägigen Minister Uns vorgelegt werden, Unsere Genehmigung erhalten haben, bilden sie Decrete, und

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 145. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_163.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)