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werden. Ueber die Gegenstände, die sich zur Berathung in dem geheimen Rathe eignen, werden die Sitzungen, so oft Wir es auf den Vortrag Unsrer Minister nöthig erachten, von Uns bestimmt. Es wird nie eine Vorstellung unmittelbar an den geheimen Rath gerichtet, sondern allezeit an Uns, mit Bemerkung des Gegenstandes.

Art. 4. Zufolge des §. 2. Titel III. discutirt und entwirft er die Gesetze und Hauptverwaltungs-Verordnungen nach den Grundsätzen, die ihm von Uns durch die einschlägigen Ministerien werden mitgetheilt werden.

Art. 5. Ueber die an Uns gerichteten und von Uns an ihn durch die einschlägigen Ministerien gewiesenen Fragen, den Sinn der Gesetze betreffend, hat der geheime Rath Uns sein Gutachten vorzulegen.

Art. 6. Er vereinigt mit dem Character der berathschlagenden Stelle den richterlichen in allen contentiösen administrativen Gegenständen, die auf Unsern Befehl durch die einschlägigen Ministerien an ihn gemacht werden, und für welche er die letzte Instanz nach den nähern Bestimmungen bildet, die hierüber sowohl in Beziehung auf die Gegenstände, als auf die dabei zu beobachtenden Förmlichkeiten nachfolgen werden.

Art. 7. Er beurtheilt a) die Competenz-Streitigkeiten zwischen der Gerichts- und Verwaltungsstelle; b) die Frage: ob öffentliche Beamte wegen begangenen Verbrechen vor Gericht gestellt werden können und sollen.

Art. 8. Wegen dieser Judicialgeschäfte versammelt sich der geheime Rath wöchentlich einmal an einem noch zu bestimmenden Tage. Bei diesen Versammlungen müssen jedesmal zwei Drittheile der Mitglieder gegenwärtig seyn.

Dritter Titel.
Geschäftsgang.

Art. 1. Aus der General-Versammlung des geheimen Rathes werden nach den ihr zugewiesenen Gegenständen drei Sectionen gebildet:

a) Der bürgerlichen und peinlichen Gesetzgebung, b) der Finanzen, und c) der innern Verwaltung.

Art. 2. Jede Section besteht wenigstens aus 3 Mitgliedern

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 144. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_162.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)