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§. 4. Ohne Rücksicht auf die bis daher bestandene Eintheilung in Provinzen, wird das ganze Königreich in möglichst gleiche Kreise, und, so viel thunlich, nach natürlichen Grenzen getheilt.

§. 5. Der Adel behält seine Titel und, wie jeder Gutseigenthümer, seine gutsherrlichen Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen; übrigens aber wird er in Rücksicht auf die Staatslasten, wie sie dermal bestehen oder noch eingeführt werden mögen, den übrigen Staatsbürgern ganz gleich behandelt. Er bildet auch keinen besondern Theil der Nationalrepräsentation, sondern nimmt mit den übrigen ganz freien Landeseigenthümern einen verhältnißmäßigen Antheil daran. Eben so wenig wird ihm ein ausschließliches Recht auf Staatsämter, Staatswürden, Staatspfründen zugestanden. Die gesammten Statuten der noch bestehenden Corporationen müssen nach diesen Grundsätzen abgeändert, oder seiner Zeit eingerichtet werden.

§. 6. Dieselben Bestimmungen treten auch bei der Geistlichkeit ein. Uebrigens wird allen Religionstheilen, ohne Ausnahme, der ausschließliche und vollkommene Besitz der Pfarr-, Schul- und Kirchengüter, wie sie nach der Verordnung vom 1. Oct. 1807 unter die 3 Rubriken: des Kultus, des Unterrichts und der Wohlthätigkeit in Einer Administration vereinigt sind, bestätigt. Diese Besitzungen können weder unter irgend einem Vorwande eingezogen, noch zu einem fremden Zwecke veräußert werden. Dasselbe gilt auch von den Gütern, welche seiner Zeit zu den errichtenden Bisthümern und Capiteln zur Dotation angewiesen werden sollen.

§. 7. Der Staat gewährt allen Staatsbürgern Sicherheit der Personen und des Eigenthums – vollkommene Gewissensfreiheit – Preßfreiheit nach dem Zensuredikt vom 13. Juni 1803 und den wegen der politischen Zeitschriften am 6. Sept. 1799 und 17. Febr. 1806 erlassenen Verordnungen. Nur Eingeborne, oder im Staate Begüterte, können Staatsämter bekleiden. Das Indigenat kann nur durch eine königliche Erklärung oder ein Gesetz ertheilt werden.

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 134. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_152.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)