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spricht, sobald der Angeschuldigte gegen die Specialuntersuchung appellirt.

Ob nun gleich diese Constitution von der Regierung neuerlich selbst desavouirt, und am 20. Oct. 1814, so wie am 26. Mai 1815 erklärt worden ist, daß der König schon früher beschlossen habe, „seinen Staaten eine Seiner Würde und den äußern und innern Verhältnissen angemessene Verfassung zu geben,“ deshalb auch für diesen Zweck zu München eine eigene Commission niedergesetzt ward; so ist doch bis jetzt diese neue Verfassung noch nicht erschienen. So viel bleibt das Verdienst der am 1. Mai 1808 promulgirten bayrischen Constitution, daß sie zuerst in einem reinteutschen Staate die Idee einer Nationalrepräsentation aufstellte und realisirte, und daß mehrere einzelne Bestimmungen derselben den Fortschritten des Zeitgeistes, den Grundsätzen einer aufgeklärten Regierung und den Bedürfnissen eines mündig gewordenen Volkes entsprachen.

a) Constitution vom 1. Mai 1808.

Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Bayern. Von der Ueberzeugung geleitet, daß der Staat, so lange er ein bloßes Aggregat verschiedenartiger Bestandtheile bleibt, weder zur Erreichung der vollen Gesammtkraft, die in seinen Mitteln liegt, gelangen, noch den einzelnen Gliedern desselben alle Vortheile der bürgerlichen Vereinigung, in dem Maaße, wie es diese bezweckt, gewähren kann, haben Wir bereits durch mehrere Verordnungen die Verschiedenheit der Verwaltungsformen in Unserm Reiche, so weit es vor der Hand möglich war, zu heben, für die directen Auflagen sowohl, als für die indirecten ein gleichförmigeres System zu gründen, und die wichtigsten öffentlichen Anstalten dem Gemeinsamen ihrer Bestimmung durch Einrichtungen, die zugleich ihre besondern

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 132. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_150.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)