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Achter Titel.

Art. 34. Das Gebiet soll in Departemente, die Departemente in Districte, die Districte in Cantone, und diese in Municipalitäten eingetheilt werden.

Die Zahl der Departemente soll weder unter acht, noch über zwölf seyn.

Die Zahl der Districte soll in einem Departemente weder unter drei, noch über fünf seyn.

Neunter Titel.

Art. 35. Die Departemente sollen durch einen Präfecten verwaltet werden.

Es soll in jedem Departemente ein Präfecturrath für die streitigen Sachen, und ein General-Departementsrath seyn.

Art. 36. Die Districte sollen durch einen Unterpräfecten verwaltet werden.

Es soll in jedem Districte oder in jeder Unterpräfectur ein Districtsrath seyn.

Art. 37. Jede Municipalität soll durch einen Maire verwaltet werden.

Es soll in jeder Municipalität ein Municipalrath seyn.

Art. 38. Die Mitglieder der General-Departementsräthe, der Districtsräthe und der Municipalräthe sollen aller zwei Jahre zur Hälfte erneuert werden.

Zehnter Titel.

Art. 39. Es soll in jedem Departemente ein Departements-Collegium gebildet werden.

Art. 40. Die Zahl der Mitglieder der Departements-Collegien soll durch die Zahl der Bewohner des Departements bestimmt werden, so daß ein Mitglied auf tausend Bewohner desselben kommt; doch darf die Zahl der Mitglieder nicht unter zweihundert seyn.

Art. 41. Die Mitglieder der Departements-Collegien sollen vom Könige ernannt und folgendermaßen gewählt werden, nämlich:

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 124. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_142.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)