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Art. 27. Er hat über die unter den Verwaltungs- und gerichtlichen Behörden sich erhebenden Jurisdictions-Streitigkeiten, über die streitigen Verwaltungsgegenstände und über die Frage zu erkennen, ob Verwaltungsbeamte vor Gericht gestellt werden können und sollen?

Art. 28. Der Staatsrath hat, in Ausübung seiner Attributen, nur eine berathende Stimme.

Siebenter Titel.

Art. 29. Die Stände des Reiches sollen aus hundert Mitgliedern bestehen, welche durch die Departementscollegien ernannt worden, nämlich: siebenzig werden gewählt aus der Klasse der Grundeigenthümer, funfzehn unter den Kaufleuten und Fabrikanten, und funfzehn unter den Gelehrten und andern Bürgern, welche sich um den Staat verdient gemacht haben.

Die Mitglieder der Stände bekommen keinen Gehalt.

Art. 30. Sie sollen aller drei Jahre zu einem Drittel erneuert werden; die austretenden Mitglieder können unmittelbar wieder gewählt werden.

Art. 31. Der Präsident der Stände wird vom Könige ernannt.

Art. 32. Die Stände versammeln sich auf die vom Könige anbefohlene Zusammenberufung.

Sie können blos durch den König zusammenberufen, prorogirt, vertagt und aufgelöset werden.

Art. 33. Die Stände berathschlagen über die vom Staatsrathe verfaßten Gesetzesentwürfe, welche ihnen auf Befehl des Königs vorgelegt worden, sowohl über die Auflagen oder das jährliche Finanzgesetz, als über die im Civilgesetzbuche und im Münzsysteme vorzunehmenden Veränderungen.

Die gedruckten Rechnungen der Minister sollen ihnen alle Jahre vorgelegt werden.

Die Stände berathschlagen über die Gesetzesentwürfe im geheimen Scrutinium durch absolute Mehrheit der Stimmen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 123. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_141.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)