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Graf von Habsburg und Tyrol etc. etc. Zum Beweise Unsrer väterlichen Fürsorge für das Wohl der getreuen Provinz Tyrol, und mit voller Anerkennung der vielfältigen Verdienste und der hochherzigen patriotischen Gesinnungen der biedern Bewohner dieses Landes haben Wir den Beschluß gefaßt, die unter der vorigen Regierung aufgehobene ständische Verfassung auf der Grundlage derjenigen Privilegien und Freiheitsbriefe, welche Unsre in Gott ruhende Vorfahren und Wir selbst dem Lande aus besonderer Gnade verliehen haben, herzustellen, und dabei nur diejenigen Verbesserungen vorzunehmen, welche die veränderten Verhältnisse und das Bedürfniß der Zeit erheischen. In dieser Absicht finden Wir hiermit folgende Bestimmungen festzusetzen:

1. Das Land Tyrol wird durch vier Stände, nämlich: den Prälaten-, den Herren- und Ritter-, den Bürger- und den Bauernstand repräsentirt.

2. Alle jene Stifter und Capitel, in so fern sie noch bestehen oder wieder hergestellt werden, wie auch alle Mitglieder des Herren-, Ritter- und Adelstandes, und die Städte und Gerichte, welche vor der Abtretung des Landes in der Landesmatrikel einverleibt waren, treten wieder in ihre Rechte der Theilnahme an der Landstandschaft ein; auch wollen Wir die Führung der ständischen Matrikel und den Vorschlag zur Aufnahme in selbige dem Landmarschall und den Verordneten des Herren-, Ritter- und Adelsstandes gestatten; jedoch behalten Wir Uns die Aufnahme in die Landesmatrikel selbst in Ansehung aller vier Stände vor.

3. Zugleich erklären Wir die vormaligen Bezirke Trient und Brixen auch in Absicht auf die ständische Verfassung als Landestheile Unsrer getreuen Provinz Tyrol, constituiren in denselben die vier Stände, wie in den übrigen Landestheilen, und befehlen zu dem Ende deren Einverleibung in die tyrolische Landesmatrikel dergestalt, daß dieselben für die Zukunft an den Rechten der Landstandschaft gleichen Antheil wie die übrigen Landestheile und Viertel zu nehmen haben.

4. Die Erblandesämter, insbesondere auch jenes des Erblandmarschalles, haben wieder in ihre Rechte einzutreten. Jedoch, in so fern ein oder der andere Besitzer der

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 106. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_124.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)