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Die Mitglieder der ehemaligen Dom- und freien Reichs-Stifter haben die Befugniß, ihre durch den erwähnten Reichsdeputationsschluß festgesetzten Pensionen ohne Abzug in jedem mit dem teutschen Bunde im Frieden stehenden Staate verzehren zu dürfen.

Die Mitglieder des teutschen Ordens werden ebenfalls, nach den in dem Reichsdeputationshauptschlusse von 1803 für die Domstifter festgesetzten Grundsätzen, Pensionen erhalten, in so fern sie ihnen noch nicht hinreichend bewilliget worden, und diejenigen Fürsten, welche eingezogene Besitzungen des teutschen Ordens erhalten haben, werden diese Pensionen nach Verhältniß ihres Antheils an den ehemaligen Besitzungen bezahlen.

Die Berathung über die Regulirung der Sustentationskasse und der Pensionen für die überrheinischen Bischöffe und Geistlichen, welche Pensionen auf die Besitzer des linken Rheinufers übertragen werden, ist der Bundesversammlung vorbehalten. Diese Regulirung ist binnen Jahresfrist zu beendigen; bis dahin wird die Bezahlung der erwähnten Pensionen auf die bisherige Art fortgesetzt.

Artikel 16.

Die Verschiedenheit der christlichen Religionspartheien kann in den Ländern und Gebieten des teutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.

Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Teutschland zu bewirken sey, und wie insonderheit denselben der Genuß der bürgerlichen Rechte, gegen die Uebernahme aller Bürgerpflichten, in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne. Jedoch werden den Bekennern dieses Glaubens, bis dahin, die denselben von den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten.

Artikel 17.

Das fürstliche Haus Thurn und Taxis bleibt in dem durch den Reichsdeputationsschluß vom 25. Febr. 1803 oder in späteren Verträgen bestätigten Besitz und Genuß

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 102. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_120.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)