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folgendermaßen, jedoch unbeschadet ihres Ranges, führen:

01. Oestreich 01 Stimme.
02. Preußen 01
03. Baiern 01
04. Sachsen 01
05. Hannover 01
06. Wirtemberg 01
07. Baden 01
08. Churhessen 01
09. Großherzogthum Hessen 01
10. Dänemark wegen Holstein 01
11. Niederlande wegen des Großherzogthums Luxemburg 01
12. Die Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Häuser 01
13. Braunschweig und Nassau 01
14. Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz 01
15. Holstein-Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg 01
16. Hohenzollern, Lichtenstein, Reuß, Schaumburg-Lippe, Lippe und Waldeck 01
17. Die freien Städte, Lübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg 01
Zusammen 17 Stimmen.
Artikel 5.

Oestreich hat bei der Bundesversammlung den Vorsitz. Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, solche in einer zu bestimmenden Zeitfrist der Berathung zu übergeben.

Artikel 6.

Wo es auf Abfassung und Abänderung von Grundgesetzen des Bundes, auf Beschlüsse, welche die Bundesacte selbst betreffen, auf organische Bundeseinrichtungen und auf gemeinnützige Anordnungen sonstiger Art ankommt, bildet

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 95. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_113.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)