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Mitglieder für souverain erklärt, und die Rechte der Souverainetät in das Recht der Gesetzgebung, der höchsten Gerichtsbarkeit, der hohen Polizei, der Conscription und der Besteuerung gesetzt wurden.

Nach den Niederlagen der Preußen in Thüringen ward dieser Rheinbund über das ganze nördliche Teutschland – doch ohne Mediatisirung – erweitert. Durch besondere Verträge traten demselben bei: zu Posen der Churfürst von Sachsen, als König, am 11. Dec. 1806; die fünf sächsischen Herzoge zu Posen am 15. Dec. 1806; die Häuser Anhalt, Schwarzburg, Lippe, Reuß und Waldeck zu Warschau am 18. Apr. 1807; die beiden mecklenburgischen Häuser im Februar und März 1808, und der Herzog von Oldenburg am 14. Oct. 1808. Anerkannt von Rußland und Preußen ward der Rheinbund im Frieden zu Tilsit am 8. und 9. July 1807, nach welchem auch das, in diesem Frieden neugeschaffene, Königreich Westphalen einen Theil desselben bildete.

Wenn nun auch die Ereignisse, unter welchen der Rheinbund nach der Völkerschlacht bei Leipzig (16. und 18. Oct. 1813) zusammenstürzte, nicht hieher gehören; so erhielt doch Teutschland nach dieser Schlacht, durch die Rückkehr einiger teutscher Fürsten, welche ihre Länder verloren hatten, durch das Erlöschen des Königreiches Westphalen, des Großherzogthums Frankfurt und des Großherzogthums Berg, so wie durch die Mediatisirung der Fürsten von Isenburg und von Leyen, und durch die Theilung des Königreiches Sachsen sehr bedeutende statistisch-politische Veränderungen, welche durch die Vergrößerung Preußens und Hannovers, Weimars und anderer teutscher Staaten, durch den Beitritt Oestreichs und Preußens, nach ihren teutschen

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 92. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_110.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)