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Mitgliedes oder Alliirten der rheinischen Conföderation, oder in den Besitzungen seyn, welche sie mit Souverainetät außerhalb des Gebietes besagter Conföderation behalten. Sie können alsdann ihre Einkünfte oder Capitalien beziehen, ohne irgend einem Rechte oder irgend einer Auflage unterworfen zu seyn.

Art. 32. Die bei den öffentlichen Verwaltungen in den Fürstenthümern, Graf- oder Herrschaften, welche Kraft des gegenwärtigen Vertrages unter die Souverainetät eines der conföderirten Staaten kommen, angestellten Personen, deren Beibehaltung in ihren Diensten der Souverain nicht für dienlich hält, sollen einer Pension genießen, die derjenigen gleich kommen muß, welche die Gesetze oder Verordnungen des Staates den Bediensteten von gleichem Grade zusichern.

Art. 33. Die Mitglieder der militärischen oder geistlichen Orden, welche zu Folge des gegenwärtigen Vertrages außer Besitz kommen, oder säcularisirt werden könnten, erhalten eine jährliche und lebenslängliche Pension, welche ihren bisher gehabten Einkünften, ihrer Würde und ihrem Alter angemessen ist, und diese soll auf die Güter verhypothecirt werden, deren Nutznießer sie waren.

Art. 34. Die conföderirten Könige, Großherzoge, Herzoge und Fürsten entsagen, jeder für sich, seine Erben und Nachfolger, jedem jetzt bestehenden Rechte, welches derselbe auf jetzige oder durch gegenwärtigen Vertrag bestimmte Besitzungen anderer Glieder der Conföderation hat oder in Anspruch nehmen könnte. Ausgenommen bleiben blos die eventuellen Rechte der Nachfolge, aber nur für den Fall, wenn ein Haus oder eine Linie erlöschen sollte, welche dermalen die Gebiete, Domainen und Güter, über die sich obgedachte Rechte erstrecken können, als Souverain besitzt, oder vermöge des gegenwärtigen Vertrages besitzen soll.

Art. 35. Zwischen dem französischen Reiche und den rheinischen Bundesstaaten soll in ihrer Gesammtheit sowohl als mit jedem einzelnen ein Bündniß Statt haben, vermöge dessen jeder Krieg auf dem festen Lande, den einer der contrahirenden Theile zu führen haben könnte, für alle andere unmittelbar zur gemeinsamen Sache wird.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 89. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_107.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)